ZU DEN KURSEN!

Bilanz nach Steuerrecht - Grundsatz der Einzelbewertung

Kursangebot | Bilanz nach Steuerrecht | Grundsatz der Einzelbewertung

Bilanz nach Steuerrecht

Grundsatz der Einzelbewertung

Inhaltsverzeichnis

Jeder Kaufmann hat seine Vermögensgegenstände und Schulden am Abschlussstichtag einzeln zu bewerten (§ 252 I Nr. 3 HGB). Es ist insbesondere nicht zulässig, Vermögensgegenstände bzw. Wirtschaftsgüter zusammenzufassen. Posten der Aktivseite und Posten der Passivseite dürfen nicht miteinander saldiert werden (= Verrechnungsverbot, § 246 II HGB).

Ausnahmen

Allerdings existieren zum Grundsatz der Einzelbewertung einige Ausnahmen, nämlich bei

  • der Festbewertung,
  • der Gruppenbewertung,
  • der Durchschnittsbewertung und
  • den Verbrauchsfolgeverfahren.

Diese sind darin begründet, dass eine tatsächliche Einzelbewertung für jeden einzelnen Vermögensgegenstand einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeuten würde. Insbesondere bei Massengütern wie z.B. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen kommt es deswegen nicht zu einer Einzelbewertung.

Lerne erfolgreich mit unseren Online-Kursen

This browser does not support the video element.

Sichere dir jetzt das kompakte Wissen mit unserem Vollzugriff Komplettpaket für Bilanzbuchhalter


  • Alle Lernmaterialien komplett mit 1183 Videos, 4120 interaktiven Übungsaufgaben und 3012 Lerntexten
  • Günstiger als bei Einzelbuchung nur 79,00 € mtl. bei 1 Monaten Mindestvertragslaufzeit
Jetzt entdecken

This browser does not support the video element.

Webinare: Du brauchst Hilfe? Frage unsere Dozenten im Webinar!


  • Perfekt vorbereitet auf die Präsentation in der mündlichen Prüfung
  • Am 10.05.2024 ab 18:00 Uhr
  • In diesem zweistündigen Webinar gibt Ihnen CMA Natalia Menzel einen Überblick über die Vorbereitungen auf die mündliche Prüfung.
Jetzt teilnehmen