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Umsatzsteuer für Bibus - Grundsatzregelung

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Umsatzsteuer für Bibus

Grundsatzregelung

Bei der Grundsatzregelung des § 3a I UStG, § 3a II UStG ist zu beachten, an wen und mglw. auch wofür die sonstige Leistung ausgeführt wird:

  • an Nicht-Unternehmer (B2C, § 3a I UStG)

    • Unternehmersitzort

  • an Unternehmer (B2B, § 3a II UStG)

    • für sein Unternehmen: Empfängersitzort
    • nicht für sein Unternehmen: Unternehmersitzort

Ob etwas „für sein Unternehmen“ ist, ist durch Verwendung einer von einem EU-Mitgliedsstaat erteilten Ust-IdNr. nachzuweisen (von einem im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer bzw. durch eine behördliche Bescheinigung des Sitzstaates analog der Unternehmerbescheinigung nach § 61a IV UStDV (von einem im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer)).

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