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Umsatzsteuer für Bibus - Sonstige Leistungen, die nicht nachträglich in ein Wirtschaftsgut eingehen

Kursangebot | Umsatzsteuer für Bibus | Sonstige Leistungen, die nicht nachträglich in ein Wirtschaftsgut eingehen

Umsatzsteuer für Bibus

Sonstige Leistungen, die nicht nachträglich in ein Wirtschaftsgut eingehen

Hierunter fassen wir die sonstigen Leistungen an einem Wirtschaftsgut (§ 15a III UStG). Alle sonstigen Leistungen, welche nicht in ein Wirtschaftsgut eingehen, unterliegen ebenfalls der Vorsteuerberichtigung. Es gilt hierbei: Wird die sonstige Leistung mehrmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet, so erfolgt eine zeitanteilige Berichtigung der Vorsteuer (§ 15 a IV UStG).

Beispiel

Beratungsleistungen.

Wird die sonstige Leistung nicht mehrmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet, so sind die Vorsteuerbeträge in der Periode des Leistungsbezugs zu korrigieren.

Beispiel

Die Betriebsräume des Steuerpflichtigen werden von einem Reinigungsunternehmen gesäubert.

Merke

Die Vorsteuerberichtigung erfolgt für sonstige Leistungen allerdings nur, wenn für sie ein Aktivierungsgebot besteht. Hierbei ist nicht entscheidend, ob der Steuerpflichtige überhaupt buchführungspflichtig ist (§ 15a IV 2, 4 UStG).

Von dieser Regel allerdings ausgenommen sind wiederum sonstige Leistungen, für welche vor der Leistungsausführung ein Vorsteuerabzug vorgenommen werden konnte, d.h. also in Fällen von Anzahlungen oder Vorauszahlungen (§ 15a IV 3 UStG).

Man erhält insgesamt für die Vorsteuerberichtigung folgende Übersicht:

  • Gegenstände des Anlagevermögens

    • zeitanteilige Berichtigung während des gesetzlichen Berichtigungszeitraums

      • Grundstücke

        • zehn Jahre

      • übriges Anlagevermögen

        • fünf Jahre

  • Gegenstände des Umlaufvermögens

    • punktuelle Berichtigung im Verwendungszeitraum

  • Gegenstände und sonstige Leistungen, die nachträglich in ein Wirtschaftsgut eingehen

    • Gegenstände des Anlagevermögens

      • zeitanteilige Berichtigung

    • Gegenstände des Umlaufvermögens

      • punktuelle Berichtigung

  • übrige sonstige Leistungen

    • Gegenstände des Anlagevermögens

      • zeitanteilige Berichtigung

    • Gegenstände des Umlaufvermögens

      • punktuelle Berichtigung.

Gründe der Vorsteuerberichtigung sind zu sehen in

  • Änderungen der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse

  • Wechsel der Besteuerungsart

  • Veräußerung von Gegenständen des Anlagevermögens und nach § 3 III UStG Lieferungen von Anlagegütern gleichgestellte Wertabgaben,

  • nicht als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Ib UStG erfasste Entnahme von Wirtschaftsgütern, in die nachträglich Gegenstände und sonstige Leistungen eingegangen sind.

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