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Umsatzsteuer für Bibus - Aufteilung der Vorsteuer

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Umsatzsteuer für Bibus

Aufteilung der Vorsteuer

Wir hatten bislang Abzugsumsätze und Ausschlussumsätze kennengelernt. Bei Abzugsumsätzen ist die Vorsteuer abziehbar, bei Ausschlussumsätzen ist sie es nicht. Wenn eine Eingangsleistung vorliegt, die sowohl mit Umsätzen zusammenhängt, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch mit Umsätzen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, so spricht man von sog. Mischumsätzen. Nach § 15 IV 1 UStG hat der Vorsteuerabzug dann anteilsmäßig zu erfolgen.

Beispiel

Der Repetitor Jan M. aus Düsseldorf bietet Examensvorbereitungskurse für Studenten an und bringt daneben Bücher heraus. Er hat Bücher von anderen Autoren gekauft, sowohl zur Unterrichtsvorbereitung als auch zur besseren Erschließung des Stoffs, über den er schreibt. Für diese Bücher entrichtete er im gesamten Jahr eine Umsatzsteuer in Höhe von 1.000 €. Jan gilt nicht als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer.

Beide Tätigkeiten (Kurse und Buchherausgabe) sind steuerbar, denn sie werden im Rahmen des Unternehmens durch den Unternehmer im Inland erbracht. Die unterrichtende Tätigkeit ist umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) UStG, die schriftstellerische Arbeit hingegen mangels Steuerbefreiung umsatzsteuerpflichtig. Da Jan die bezogenen Bücher für beide Tätigkeiten nutzt, ist nach einer geeigneten Aufteilung auf die beiden Tätigkeiten gefragt, denn für die umsatzsteuerfreie unterrichtende Tätigkeit kann keine Vorsteuer abgezogen werden, für die steuerpflichtige schriftstellerische Arbeit hingegen schon.
Grundsätzlich geeignet zur Aufteilung der Vorsteuerbeträge sind Verteilungsschlüssel aus der betrieblichen Kostenrechnung. Bei Grundstücksumsätzen bilden speziell geeignete Quadratmeterzahlen eine gute Grundlage für die Schätzung.

Beispiel

Vermieter Simeon aus Düsseldorf vermietet ein Haus geschäftlich als auch privat. Im Erdgeschoss befindet sich ein Ladenlokal mit 100 qm Nutzfläche, im Obergeschoss zwei Wohnungen à 40 qm, die an Privatpersonen vermietet sind. Am Haus ließ Simeon Reparaturarbeiten vornehmen, die zu Vorsteuern in Höhe von 5.000 € führten.

Da ein Anteil von 100/(100 + 40 + 40) = 100/180 = 55,56 % der Fläche geschäftlich genutzt wird, sind nur 0,56·5.000 = 2.777,78 € der Vorsteuern abziehbar. Der Rest, also 80/180 = 44,44 % der Fläche wird für steuerfreie Umsätze verwendet und führt daher zu 0,44·5.000 = 2.222,22 € Vorsteuer, die nicht abzugsfähig sind (§ 4 Nr. 12 Buchst. a) UStG.

Man erhält also

Vorsteuernprozentualer AnteilBetrag
abzugsfähig55,56 %2.777,78 €
nicht abzugsfähig44, 44 %2.222,22 €
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