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Umsatzsteuer für Bibus - Finanzielle Eingliederung

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Umsatzsteuer für Bibus

Finanzielle Eingliederung

Eine finanzielle Eingliederung besteht, wenn der Organträger

  • unmittelbar oder
  • mittelbar

über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt.

Expertentipp

Bei der gewerbesteuerlichen und körperschaftsteuerlichen Organschaft kommt es bei mittelbaren Zusammenrechnungen darauf an, dass bei Zwischenbeteiligungen der Organträger jeweils über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt. Dies ist bei der umsatzsteuerlichen Organschaft nicht Voraussetzung.

Hierzu ein Beispiel:

Beispiel

Die X-GmbH aus Mannheim verfügt über 40 % der Stimmrechte an der T-GmbH und über 60 % der Stimmrechte an der F-GmbH, beide aus Regensburg. Die T-GmbH ist wiederum mit 70 % an der S-AG und die F-GmbH mit 30 % an der S-AG beteiligt.

In welchen Fällen liegt eine finanzielle Eingliederung vor?

Die X-GmbH und die F-GmbH erfüllen die Voraussetzungen an die finanzielle Eingliederung. Die X-GmbH ist mit mehr als 50 % an der F-GmbH beteiligt. An der T-GmbH besitzt die X-GmbH jedoch nicht die Mehrheit, deshalb ist bei X und T keine finanzielle Eingliederung gegeben. Schließlich könnte S in den Organkreis aus X und F einbezogen sein. X besitzt an S einen Anteil von 0,6·0,3 + 0,4·0,7 = 0,18 + 0,28 = 0,46 = 46 % der Stimmrechte. Damit liegt keine finanzielle Eingliederung der S-AG bei der X-GmbH vor. Weiterhin sind die T-GmbH und die S-AG eine umsatzsteuerliche Organschaft.

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