Eine finanzielle Eingliederung besteht, wenn der Organträger
- unmittelbar oder
- mittelbar
über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt.
Expertentipp
Hierzu ein Beispiel:
Beispiel
In welchen Fällen liegt eine finanzielle Eingliederung vor?
Die X-GmbH und die F-GmbH erfüllen die Voraussetzungen an die finanzielle Eingliederung. Die X-GmbH ist mit mehr als 50 % an der F-GmbH beteiligt. An der T-GmbH besitzt die X-GmbH jedoch nicht die Mehrheit, deshalb ist bei X und T keine finanzielle Eingliederung gegeben. Schließlich könnte S in den Organkreis aus X und F einbezogen sein. X besitzt an S einen Anteil von 0,6·0,3 + 0,4·0,7 = 0,18 + 0,28 = 0,46 = 46 % der Stimmrechte. Damit liegt keine finanzielle Eingliederung der S-AG bei der X-GmbH vor. Weiterhin sind die T-GmbH und die S-AG eine umsatzsteuerliche Organschaft.
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