Die sog. sonstigen Leistungen sind gelegentliche und sich wiederholende Leistungen, die zwar ähnlich sind zu den anderen Einkunftsarten, zu diesen aber nicht dazugehören.
Merke
Einnahmen aus Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG sind:
- Entgelt für die Einräumung eines Vorkaufsrechts,
- Entgelt für ein vertraglich vereinbartes umfassendes Wettbewerbsverbot,
- einmalige Bürgschaftsprovision,
- Belohnung für einen werthaltigen Tipp durch Beteiligung an einem Erfolg durch Verwirklichung,
- Bestechungsgelder, die einem Unternehmer von Dritten gezahlt worden sind.
Nicht zu den Einnahmen aus Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG gehören
- Streikunterstützungen,
- Entgelte aus Telefonsex,
- Abfindungen an den Mieter einer Wohnung, soweit er sie für vermögenswerte Einschränkungen seiner Mietposition erhält,
- Entschädigungen für eine faktische Bausperre usw.
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