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Einkommensteuer für Bibus - Steuerliche Berücksichtigung von Kindern

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Einkommensteuer für Bibus

Steuerliche Berücksichtigung von Kindern

Kinder eines Steuerpflichtigen werden unterschiedlich berücksichtigt, nämlich in Abhängigkeit ihrer Einkünfte und Bezüge sowie nach ihrem Alter.

Als Kinder sind zu berücksichtigen nach § 32 I EStG

  • im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder und
  • Pflegekinder (§ 32 I Nr. 2 EStG).

Unter Kindern ersten Grades versteht man die eigenen Kinder einschließlich angenommener Kinder. Mit der Annahme eines minderjährigen Kindes erlischt das Verwandtschaftsverhältnis zu dessen Eltern. Wenn ein Kind des Ehegatten angenommen wird, so erlischt lediglich das Verwandtschaftsverhältnis zum anderen Elternteil (§ 1745 BGB). Wenn ein Volljähriger als Kind angenommen wird, so ändern sich bestehende Verwandtschaftsverhältnisse grundsätzlich nicht (§ 1770 II BGB), es sei denn, dass durch Beschluss des Vormundschaftsgerichtes die Wirkung der Annahme eines Minderjährigen als Kind eintritt (§ 1772 BGB), (H 32.1 [Verwandtschaft ersten Grads] EStH). Ein Pflegekind hat im Haushalt der Pflegeeltern sein Zuhause gefunden und steht in einem familienähnlichen, auf längerer Dauer angelegten Verhältnis zu den Pflegeeltern wie ein eigenes Kind (R 32.2 EStR). Nach Maßgabe der Altersbegrenzung und der Berücksichtigung eigener Einkünfte aus Bezügen lässt sich die Kindberücksichtigung folgendermaßen systematisieren:

  • mit Altersbegrenzung

               - unter 18 Jahren         
                      -> ohne Berücksichtigung eigener Einkünfte und Bezüge

               - zwischen 18 und 21 Jahren
                      -> mit Berücksichtigung eigener Einkünfte und Bezüge            

               - zwischen 18 und 25 Jahren
                       -> mit Berücksichtigung eigener Einkünfte und Bezüge
 

  • ohne Altersbegrenzung

               - mit Berücksichtigung eigener Einkünfte und Bezüge.

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