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Einkommensteuer für Bibus - Ausbildungsfreibetrag

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Einkommensteuer für Bibus

Ausbildungsfreibetrag

Für die Berufsausbildung volljähriger, auswärts untergebrachter Kinder lässt sich zusätzlich zum Familienleistungsausgleich ein sog.  Ausbildungsfreibetrag im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen absetzen. Voraussetzung ist hierfür wieder, dass der Steuerpflichtige für das Kind einen Freibetrag nach § 32 VI EStG oder Kindergeld erhält. Von einer auswärtigen Unterbringung des Kindes spricht man dann, wenn ein Kind ausserhalb des Haushalts der Eltern wohnt (R 33a.2 EStR). Die auswärtige Unterbringung muss hierbei auf eine gewisse Dauer angelegt sein. Auf die Gründe für die auswärtige Unterbringung kommt es nicht an. Nach § 33a II EStG ist maximal ist ein Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 € abzugsfähig.

Beispiel

Der Steuerpflichtige Schwarz unterstützt seinen Sohn, der im Studentenwohnheim der Universität Düsseldorf untergebracht ist, mit monatlich 1.000 €. Für seinen Sohn erhält er Kindergeld. Die eigenen Einkünfte des Kindes betragen im Kalenderjahr 1.600 €. Zusätzlich erhält er BAföG in Höhe von 300 €. Darüber hinaus erhielt der Sohn ein Stipendium nach dem ERASMUS-Programm in Höhe von 200 € für ein Auslandssemester in den Monaten Juli bis Oktober.

Ansatzfähig ist höchstens der Betrag von 774 € (924 € - 150 € Darlehensteil Bafög). Die übrigen eigenen Einkünfte des Kindes werden hiervon nicht abgezogen.

Merke

Hinweis: Die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes sind seit 2012 nicht mehr relevant.

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