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Internationales Steuerrecht für Bibus - Doppelbesteuerungsabkommen

Kursangebot | Internationales Steuerrecht für Bibus | Doppelbesteuerungsabkommen

Internationales Steuerrecht für Bibus

Doppelbesteuerungsabkommen

Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) regelt folgende Fragen:

  • Geltungsbereich

    • für wen gilt ein DBA?

    • für welche Staaten hat das DBA Gültigkeit?
       

  • Begriffsbestimmungen

    • allgemeine Definitionen

    • Ansässigkeitsstaat

    • Quellenstaat

    • Betriebsstätte
       

  • Einkunftsartenkatalog

    • Besteuerung des Einkommens
       

  • Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

    • Anrechnungsmethode

    • Freistellung

      • beachte Progressionsvorbehalt
         

  • besondere Bestimmungen

    • Gleichbehandlung

    • Verständigungsverfahren

    • Erstattung von Abzugssteuer

    • Informationsaustausch

    • Amtshilfe
       

  • Schlussbestimmungen.

Bei den Definitionen muss insb. geschaut werden, welcher Staat der Ansässigkeitsstaat und welcher der Quellenstaat ist, denn ausschließlich der Ansässigkeitsstaat hat die Aufgabe, eine mögliche Doppelbesteuerung mit der Freistellungsmethode oder der Anrechnungsmethode zu lindern oder zu beseitigen.

Bei der Besteuerung des Einkommens geht es darum, ob und wie sehr der Quellenstaat die Einkünfte besteuern darf. Der Einkunftsartenkatalog des DBA ist klarerweise vom EStG in der Definition der Einkünfte abweichend.

Beispiel

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA (kurz DBA-USA) regelt in Art. 11 I, dass Zinsen, die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person bezogen werden, nur dort besteuert werden dürfen.

Guido W. aus Bonn erhält 5.000 € Zinserträge aus einer US-Staatsanleihe.

Die USA dürfen den Zinserträg nicht besteuern, vielmehr hat Deutschland als Ansässigkeitsstaat das alleinige Besteuerungsrecht.

Die Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung regeln, wie der Begriff es schon vermuten lässt, bei welchen Einkünften eine Doppelbelastung durch den Ansässigkeitsstaat zu beseitigen ist.

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