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Bilanz nach IAS / IFRS - Spezielle Ansatzvorschriften

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Bilanz nach IAS / IFRS

Spezielle Ansatzvorschriften

Neben den grundlegenden Ansatzvorschriften gibt es eine Vielzahl von bestimmten Positionen, bei denen man zusätzlich noch gewisse postenspezifische Positionen prüfen muss.

Zu diesen Positionen gehören

  • immaterielle Vermögenswerte (= immaterielle Vermögenswerte),

  • research and development costs (= Forschungs- und Entwicklungskosten),

  • goodwill (= Geschäfts- oder Firmenwert),

  • deferred taxes (= latente Steuern),

  • non-financial liabilities (= Rückstellungen) und

  • equity (= Eigenkapital).

Methode

Hier klicken zum AusklappenMan beachte also folgendes Ansatzschema. Eine Sache gehört dann in eine IFRS-Bilanz, wenn folgendes gegeben ist:
  • Definition eines Assets bzw. einer Liability erfüllt?
  • Probability erfüllt?
  • Reliability erfüllt?
  • weitere postenspezifische Kriterien, wenn einschlägig, erfüllt?
  • Relevance-Grundsatz gegeben?
  • Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen gegeben?
  • wirtschaftliches Eigentum gegeben?

Wenn sämtliche (!) Kriterien erfüllt sind, muss die Sache in die Bilanz aufgenommen werden. Ist ein einziges Kriterium nicht gegeben, so führt dies zu einem Bilanzierungsverbot. Ansatzwahlrechte sind also in einer IFRS-Bilanz insofern nicht gegeben.

Insbesondere in der deutschen Bilanz kennen wir gewisse Aktivierungswahlrechte. Den Umgang hiermit in der IFRS-Bilanz stellt die folgende Übersicht zusammen.

Positionen

HGB-Bilanz

IFRS-Bilanz

Aufwand für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs

Verbot der Aktivierung als Bilanzierungshilfe (nach BilMoG)

Verbot der Aktivierung

aktive latente Steuern

Wahlrecht der Aktivierung als Bilanzierungshilfe

Pflicht der Aktivierung

Sonderposten mit Rücklageanteil

Verbot der Passivierung (nach BilMoG)

Verbot der Passivierung

Vergleich bzgl. Wahlrechten: HGB- und IFRS-Bilanz
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