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Konzernbilanz nach Handelsrecht - Einführung in die Konzernthematik

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Konzernbilanz nach Handelsrecht

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Im ersten Kapitel erklären wir zunächst die unterschiedlichen Arten von Konzernen. Danach gehen wir auf die Aufgaben des Konzernabschlusses ein, um schließlich die Theorien zu beleuchten, nach denen ein Konzernabschluss erstellt wird.

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Aufgaben des Konzernabschlusses

Der Konzernabschluss umfasst im Falle der Beherrschung Einzelabschlüsse rechtlich selbstständiger, allerdings wirtschaftlich abhängiger und dominierter Unternehmen. Ein Einzelabschluss hat eine

  • Informationsfunktion und eine

  • Zahlungsbemessungsfunktion.

Die Informationsfunktion informiert die Öffentlichkeit über die Lage der Unternehmung.

Die Zahlungsbemessungsfunktion dient sowohl den Eignern der Unternehmung als auch dem Staat, genauer gesagt dem Fiskus, seine Ansprüche zu formulieren.

Der Konzernabschluss hingegen hat einzig und allein die Aufgabe, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einer geschlossenen Gruppe rechtlich selbstständiger Unternehmen zu vermitteln (§ 297 II 2 HGB).

Merke

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Der Konzernabschluss hat also lediglich eine Informationsfunktion, nicht jedoch eine Zahlungsbemessungsfunktion.

Dies folgt aus dem Punkt, dass der Konzern nicht als Rechtsperson existiert und also auch nicht Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Die Ansprüche werden aus den Einzelunternehmen gezogen, nicht aber aus dem Konzernverbund.

Einheitstheorie und Interessentheorie

Im Rahmen der Konzernbilanzierung ist die

  • Einheitstheorie und die

  • Interessentheorie wichtig

Die Einheitstheorie

Die Einheitstheorie stellt die Forderung, dass „im Konzernabschluss die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Unternehmen so darzustellen ist, als ob diese Unternehmen insgesamt ein einziges Unternehmen wären“ (§ 297 Abs. 3 Satz 1 HGB).

Man tut also so, als seien die einzelnen Konzernunternehmen lediglich Organe eines größeren, übergeordneten Unternehmens, nämlich des Konzerns.

Dies bedeutet, dass z.B. innerbetriebliche Verflechtungen, genauer gesagt innerkonzernliche Verflechtungen, nicht zu Erfolgsvorgängen oder zu innerbetrieblichen Forderungen und Verbindlichkeiten führen dürfen. Es sind daher im Rahmen der Konsolidierung u.a. innerbetriebliche Schulden und innerbetriebliche Verbindlichkeiten zu eliminieren.

Genauso sind Umsätze des einen Konzernunternehmens, die dieses zulasten anderer Konzernunternehmen getätigt hat, nicht als Erfolg auszuweisen.

Schließlich ist die Beteiligung bei der Mutter und das Eigenkapital bei der Tochter im Rahmen einer Kapitalkonsolidierung zu eliminieren.

Auf die einzelnen Schritte der Konsolidierung gehen wir jedoch in den folgenden Kapiteln noch genauer ein.

Die Interessentheorie

Im Gegensatz zur Einheitstheorie versteht die Interessentheorie den Konzernabschluss als erweiterten Abschluss der Mutter. Dieser (also der Abschluss) hat den Interessen der Mutterunternehmung zu dienen und soll den Anteilseignern das Vermögen als auch das Kapital zeigen, das den Besitzern der Mutter zuzurechnen ist.

Merke

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Die Interessentheorie findet ihre Ausprägung in einer Quotenkonsolidierung, Nettokonsolidierung oder anteilmäßigen Konsolidierung, das Vermögen und das Kapital der Tochter werden also entsprechend dem Beteiligungsgrad ausgewiesen.

Von Nachteil ist, dass der Konzernabschluss nach der Interessentheorie keinen Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns als wirtschaftlicher Einheit geben kann.

Merke

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Weitgehend folgt das HGB der Einheitstheorie und nicht der Interessentheorie (§ 297 Abs. 3 HGB).

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