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Konzernbilanz nach Handelsrecht - Zwischenergebniseliminierung

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Konzernbilanz nach Handelsrecht

Zwischenergebniseliminierung

Auch die Zwischenergebniseliminierung folgt dem Einheitsgedanken, denn es ist unmöglich, dass ein einheitliches Unternehmen Erfolge aus einem Innengeschäft ausweist. Oder anders ausgedrückt: es ist nicht möglich, dass die eine Abteilung eines Unternehmens Erträge zulasten der anderen Abteilung erzielt.

Beispiel

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Unternehmung A tätigt eine Dienstleistung für das Unternehmen B und rechnet hieraus 1.000 € ab.

Wie ist dieser Sachverhalt im Rahmen der Konsolidierung abzubilden?

A bucht entsprechend

Forderungen an Umsatzerlöse 1.000 €,

das Unternehmen B hingegen

Aufwendungen an Verbindlichkeiten 1.000 €.

Es kommt also zu einem Ertrag bei A und zu einem Aufwand bei B. Die Zwischenerfolgseliminierung besagt nun, dass der Ertrag bei A und der Aufwand bei B auszubuchen sind.

Merke

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  • Die Zwischenergebniseliminierung ist erfolgswirksam, wenn der Zwischenerfolg der abgelaufenen Periode zuzurechnen ist.

  • Wenn nicht, so ist die Zwischenergebniseliminierung erfolgsneutral.

Wenn ein Unternehmen A aus einem Konzernverbund an ein anderes Unternehmen B hieraus Lieferungen vornimmt, so wird A einen Ertrag verbuchen und das Unternehmen B einen Aufwand. Aus Sicht der Einheitstheorie hat jedoch keine Erfolgsrealisierung auf Konzernebene stattgefunden, denn eine Betriebsstätte kann nicht zulasten einer anderen einen Ertrag realisieren.

Merke

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Mit anderen Worten: die Erfolge, die

- (in den beiden Einzelabschlüssen) völlig zurecht ausgewiesen sind,

- müssen (auf Konzernebene) eliminiert werden.

Beispiel

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Die Konzernmutter A-AG liefert an die Konzerntochter B-GmbH 5.000 ME eines hochwertigen Rohstoffs, der von B weiterverarbeitet wird zu einem Endprodukt.

Wie ist dieser Geschäftsvorfall zu bewerten?

Die Bewertung der Lagermenge des Produkts darf (auf Konzernebene!) nicht mit den Anschaffungskosten der Tochter B erfolgen, da die Mutter mit einem Gewinnaufschlag an B geliefert hat. Vielmehr muss der Zwischengewinn konsolidiert werden.

Beispiel

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Die Konzernmutter A-AG liefert an ihre Konzerntochter B-GmbH 10.000 Holzplatten. Diese werden von B zu Tischen weiterverarbeitet, wobei pro Tisch eine Platte vonnöten ist. Pro Platte betragen die Herstellungskosten bei A insgesamt 2 €, die Lieferung an B erfolgt zu 3 € pro Platte. Kalkuliere den Zwischengewinn.

Wie muss im Rahmen der Zwischenergebniskonsolidierung vorgegangen werden?

Der Zwischengewinn beträgt

ZG = Verkaufspreis von A an B – Herstellungskosten A

= 3 €/ME – 2 €/ME

= 1 €/ME.

Nun ist es so, dass die Herstellungskosten eines Gegenstandes zu einer Wertuntergrenze (§ 255 Abs. 2 Satz 2 HGB), aber auch zu einer Wertobergrenze (§ 255 Abs. 2 Satz 3 HGB) angesetzt (= bewertet) werden können. Dies führt zu Zwischengewinnen, die eliminiert werden können, aber auch zu solchen, die eliminiert werden müssen.

Für das folgende Schema verwenden wir folgende Abkürzungen:

ZG Zwischengewinn

VP Veräußerungspreis (vom einen Konzernunternehmen ggb. einem anderen Konzernunternehmen verlangt)

WUG Bewertungsuntergrenze

WOG Bewertungsobergrenze

Methode

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SCHEMA ELIMINIERUNGSFÄHIGE UND -PFLICHTIGE ZWISCHENGEWINNE:

Wenn VP > WOG > WUG, so gilt:

  • eliminierungspflichtiger ZG = VP – WOG

  • eliminierungsfähiger ZG = WOG – WUG

Beispiel

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Gegeben seien die Daten aus dem vorherigen Beispiel. Außerdem sei bekannt, dass A in der Kalkulation der Herstellungskosten pro Platte noch allgemeine Verwaltungskosten von 0,3 € / Stück berücksichtigt hatte.

Kalkuliere den Zwischengewinn und spalte diesen in eliminierungspflichtig und eliminierungsfähig auf.

Die Wertuntergrenze liegt also hier bei 1,7 € / Stück, die Wertobergrenze bei 1,7 + 0,3 = 2 € / Stück. Der Verrechnungspreis beträgt 3 €. Die folgende Tabelle hält die Konzernherstellungskosten fest.

Wertgrenzen

Konzernherstellungskosten

 

Materialeinzelkosten

 

+ Materialgemeinkosten

 

+ Fertigungseinzelkosten

 

+ Fertigungsgemeinkosten

 

+ Sondereinzelkosten der Fertigung

 

+ spezielle Konzernkosten

= Wertuntergrenze Konzernherstellungskosten

 

+ allgemeine Verwaltungskosten

= Wertobergrenze Konzernherstellungskosten

Die liefernde Unternehmung A könnte also die Platten zu 1,7 € kalkulieren (Wertuntergrenze) oder zu 1,7 + 0,3 = 2 € (Wertobergrenze). Wenn sie zur Wertobergrenze die Platten ansetzt (wie sie das in obigem Beispiel getan hatte), so liegt der Zwischengewinn bei 3 – 2 = 1 € pro Platte. Wenn hingegen die Platte zu 1,7 € bewertet wird, so beträgt der Zwischengewinn vielmehr 3 – 1,7 = 1,3 €, also 30 Cents zusätzlich.

Dies lässt folgende Interpretation zu:

Posten

Berechnung

Betrag

eliminierungspflichtiger Zwischengewinn

3 – 2

1,00 €

eliminierungsfähiger Zwischengewinn

0,3

0,30 €

größtmöglicher Zwischengewinn

 

1,30 €

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