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Mündliche Prüfung - Präsentation und Fachgespräch - Immaterielle Vermögenswerte

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Mündliche Prüfung - Präsentation und Fachgespräch

Immaterielle Vermögenswerte

Der Ansatz immaterieller Vermögenswerte und die Bewertung derselben ist deshalb wichtig, weil hier sehr schön Unterschiede zur HGB-Bilanzierung erkennbar sind.
Zunächst einmal ist zum Ansatz eines immateriellen Vermögenswerts zu sagen, dass dieser die Definitionskriterien erfüllen muss. Er muss identifizierbar (also separiert und aus vertraglichen oder anderen gesetzlichen Rechten entstanden), beherrschbar und mit künftigem wirtschaftlichen Nutzen verbunden).

Weiterhin müssen die Ansatzkriterien erfüllt sein (IAS 38.21,22 und 23).

Zur Bewertung eines immateriellen Vermögenswerts. Was zu Anschaffungskosten zählt und was nicht, ist in IAS 38.27-29 angegeben. Ein selbstgeschaffener Geschäfts- oder Firmenwert (= originärerer Geschäfts- oder Firmenwert) darf nicht aktiviert werden (IAS 38.48). Im HGB ist dies nicht explizit erwähnt, denn ein originärer Geschäfts- oder Firmenwert fällt bereits bei der Frage der abstrakten Aktivierungsfähigkeit durch, denn er ist nicht einzeln veräußerbar.
Wichtig ist die Trennung in Forschungs- und Entwicklungsphase. Sofern der entstehende immaterielle Vermögenswert noch in der Forschungsphase ist, darf er nicht aktiviert werden (IAS 38.54). Vielmehr sind die entstandenen Kosten als Aufwendungen im Jahr zu erfassen. Die Entwicklungsphase beginnt und folglich ist der immaterielle Vermögenswerte dann zu bilanzieren, wenn eines der Kriterien des IAS 38.57 erfüllt ist. Beispiele für Entwicklungsaktivitäten sind in IAS 38.59 angegeben. Ein aus dem HGB (§ 248 II 2 HGB) bekannte Vorschrift ist in IAS 38.63 enthalten, nämlich dass selbstgeschaffene Markennamen, Drucke, Verlagsrechte, Kundenlisten sowie ihrem Wesen nach ähnliche Sachverhalte nicht als immaterielle  Vermögenswerte angesetzt werden dürfen. Im Rahmen der Folgebewertung eines einmal aktivierten immateriellen Vermögenswerts kommen das Anschaffungskosten- als auch das Neubewertungsmodell infrage. Das Neubewertungsmodell ist allerdings nur dann zu verwenden, wenn der Vermögenswert auf einem aktiven Markt gehandelt wird.

Beispiel

Ein Patent dürfte hierbei ausscheiden, denn es besteht kein aktiver Markt hierfür.

 

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