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Bilanz nach IAS / IFRS - Inhalte

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Bilanz nach IAS / IFRS

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Die auszuweisenden Segmentinformationen sollen im Rahmen der Berichterstattung nach IFRS 8.1 Informationen über die Art und die finanzielle Wirkung des Umfeldes und der wirtschaftlichen Aktivitäten ermöglichen, welche den Abschlussadressaten zur Verfügung gestellt wird.

Mit Hilfe dieser Daten soll der Segmentbericht eine Grundlage für die künftigen Entscheidungen bilden. Für Rapport sind Geschäftsberichte als Möglichkeit der Investoren zu verstehen, maßgeblich die Geschäftspolitik von Unternehmen zu prägen, wenn etwa die durch Segmentberichterstattung identifizierte schwache Performance einzelner Unternehmensteile zur Grundlage der Forderung wird, diese womöglich abzustoßen.

Wird für eine Periode eine Gesamterfolgsrechnung aufgestellt, dann sind folgende Segmentinformationen auszuweisen:

Merke

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Das gesamte Segmentergebnis gehört ebenso dazu, wie die einzelnen Erträge des Segments, die durch die externen Kunden erzielt wurden und die innerhalb des Segments erreichten Erträge.

Davon sind sowohl die planmäßigen wie die außerplanmäßigen Wertminderungen und Abschreibungen abzuziehen. Das Gleiche gilt für Steuerbeträge, die auf den Ertrag gezahlt wurden, für Zinsaufwendungen und weitere Aufwendungen. Das Segmentvermögen ist ebenso wie die Segmentverbindlichkeiten in der Segmentberichterstattung als Bilanzgröße, die sich aus dem internen Rechnungswesen des Unternehmens ergeben, auszuweisen, ebenso wie die langfristigen Investitionen und Buchwerte.

Gerade durch diese Verknüpfung der unterschiedlichen Geschäftsfelder und Regionen und deren entsprechenden Dienstleistungen und Produkten mit ihren zusätzlichen Informationen entsteht erst die Möglichkeit, die Wachstumsaussichten, die individuellen Rentabilitäten und auch die Risiken, die in den einzelnen Regionen und Geschäftsfeldern bestehen, aus den aggregierten Daten, wie sie ein Jahres-, beziehungsweise ein Konzernabschluss bietet, abzuleiten.

Wesentlich für die Angaben, die in der Segmentberichterstattung gemacht werden sollen, sind folgende Informationen: die allgemeinen Informationen (IFRS 8.22), Informationen zur Ertrags- und Vermögenslage (IFRS 8.23 ff.) sowie die Übergangsleitungsrechnungen (IFRS 8.29) und die segmentübergreifenden Angaben.

 

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