Wir kennen als spezielle SteuerVerwaltungsakte
- die Steuerfestsetzung,
- die Freistellung (§ 155 I AO),
- den Feststellungsbescheid und
- den Steuerbescheid.
Auf letzteren, also den Steuerbescheid, gehen wir im Folgenden ein, denn für ihn gelten weitere Regeln, nicht nur jene, die wir weiter oben für den allgemeinen Verwaltungsakt besprochen hatten.