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Körperschaftsteuer für Bibus - Schema zur Berechnung der Körperschaftsteuer

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Körperschaftsteuer für Bibus

Schema zur Berechnung der Körperschaftsteuer

Eine Unternehmung ermittelt zunächst ihre Handelsbilanz. Hiernach sind bestimmte Korrekturen notwendig:

Innerbilanzielle Korrekturen

  • bilanzsteuerliche Korrekturen

Außerbilanzielle Korrekturen:

  • einkommensteuerliche Korrekturen und
  • körperschaftsteuerliche Korrekturen.

Zunächst also hat sie bilanzsteuerliche Korrekturen vorzunehmen, um die Handelsbilanz an die Steuerbilanz anzupassen (§ 60 II EStDV). Grundsätzlich ist das Einkommensteuergesetz maßgeblich für die Gewinnermittlung der Körperschaftsteuer (§ 8 I 1 KStG). Man muss deswegen die Steuerbilanz zweitens um einkommensteuerliche Korrekturen anpassen.
In einem dritten Schritt sind körperschaftsteuerliche Korrekturen nach §§ 8 - 10 KStG vorzunehmen.
Hierzu gehören

  • Gewinnanteile persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA (§ 9 I Nr. 1 KStG),
  • nichtabziehbare Aufwendungen (§ 10 KStG),
  • verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 8 III 2 KStG),
  • Beachtung der Zinsschranke (§ 8a KStG)
  • verdeckte Einlagen (§ 8 III 4 KStG),
  • Ergebnisse aus Beteiligungen (§ 8b KStG) und
  • abziehbare Spenden (§ 9 I Nr. 2 KStG).

Man erhält das Einkommen vor Verlustabzug. Schließlich ist ein möglicher Verlustabzug nach § 8c KStG i.V.m. § 10d EStG vorzunehmen, um schlussendlich das zu versteuernde Einkommen zu erhalten. Das nachfolgende Schema fasst die Überlegungen zusammen:

Expertentipp

Hier klicken zum AusklappenSchema zur Berechnung:
Ergebnis der Handelsbilanz
± bilanzsteuerliche Korrekturen (= innerbilanzielle Korrekturen) 
= Ergebnis der Steuerbilanz
± einkommensteuerliche Korrekturen
= gewerbliches Ergebnis (vor körperschaftsteuerlichen Korrekturen)
- Gewinnanteile persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA
+ nicht abziehbare Aufwendungen
+ verdeckte Gewinnausschüttungen
- verdeckte Einlagen
- Ergebnisse aus ausländischen Beteiligungen
- abziehbare Spenden
= Einkommen vor Verlustabzug
- Verlustabzug
= zu versteuerndes Einkommen.