Expertentipp
LERNZIELE:
Sie müssen verstehen, wie man konkret einen Steuermessbetrag zerlegt, d.h. insb. den Zerlegungsmaßstab beherrschen.
Da unterschiedliche Gemeinden einen unterschiedlichen Hebesatz anwenden und für die Gewerbesteuer der Messbetrag mit dem Hebesatz multipliziert wird, um die Steuer zu kalkulieren, ist nun die Frage interessant, was passiert, wenn ein Gewerbebetrieb seine Betriebsstätten in unterschiedlichen Gemeinden besitzt. Es gilt dann, dass der Steuermessbetrag anteilig zu zerlegen ist (§ 28 I 1 GewStG). Zerlegungsmaßstab bilden hierbei die Arbeitslöhne (§ 29 I GewStG), konkret
Hebesatz
Merke
Zerlegungsmaß = Arbeitslöhne der einzelnen Betriebsstätte/Arbeitslöhne aller Betriebsstätten.
Zu den Arbeitslöhnen gehören nicht Vergütungen, die an Personen gezahlt worden sind, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden (§ 31 II GewSt). Einmalige Vergütungen wie Tantiemen und Gratifikationen sind beim Arbeitslohn nicht anzusetzen (§ 31 IV GewStG). Außerdem sind für die im Betrieb tätigen Mitunternehmer insgesamt 25.000 € jährlich (fiktiv!) anzusetzen (§ 31 V GewStG).
Beispiel
Die gewerblich tätige X-OHG unterhält Betriebsstätten in den Gemeinden A und B. In A gilt ein Hebesatz von 350 %, in B von 400 %. Der steuerpflichtige Gewerbeertrag der X-OHG liegt am Ende des Jahres 2017 bei 500.000 €. In A wurden Gelder als Vergütung in Höhe von 300.000 € gezahlt, in B insgesamt 400.000 €. Hiervon beziehen sich 10 % auf Gehälter für Auszubildende. Der Leiter der Filiale B, der als Mitunternehmer anzusehen ist, erhielt eine gewinnabhängige Gratifikation in Höhe von 40.000 €. Führe die gewerbesteuerliche Zerlegung durch.
Man rechnet:
Positionen | Gesamt | A | B |
Arbeitslöhne gesamt | 700.000 | 300.000 | 400.000 |
abzgl. Ausbildungsvergütung | - 70.000 | - 30.000 | - 40.000 |
abzgl. gewinnabh. Gratifikation § 31 IV GewStG | - 40.000 | - | - 40.000 |
zzgl. § 31 V GewStG | 25.000 | - | 25.000 |
Summe und Abrundung auf volle 1.000 €, § 29 III GewStG (letzeres hier nicht gebraucht) | 615.000 | 270.000 | 345.000 |
Anteile | 100,00% | 43,90% | 56,10% |
Gewerbeertrag (auf volle 100 € gerundet) | 500.000,00 € | 219.500 € | 280.500 € |
Steuermessbetrag (Gewerbeertrag* 3,5 %) | 7.682,50 € | 9.817,5 € | |
Hebesatz | 350 % | 400 % | |
Steuer | 26.888,75 € | 39.270 € |
Gewerbesteuerliche Zerlegung
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