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Einkommensteuer für Bibus - Tarifzonen

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Einkommensteuer für Bibus

Tarifzonen

Inhaltsverzeichnis

Methode

LERNZIELE:

Nach der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (zvE) erfolgt die Kalkulation der tariflichen Einkommensteuer. Sie sollten das zvE in die unterschiedlichen Tarifzonen des § 32a EStG einordnen können, um die Einkommensteuer schließlich zu berechnen. 

Der § 32a I EStG legt fest, welche Einkommensteuer auf das zu versteuernde Einkommen zu bezahlen ist. Je nach Höhe des zu versteuernden Einkommens gibt es fünf relevante Zonen - Stand 2020:

  • Zone 1 – Nullzone

    • für ein zu versteuerndes Einkommen von 0 € bis 9.408 € (Grundfreibetrag) ,

  • Zone 2 – untere Progressionszone

    • für ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von von 9.409 € bis 14.532 €,

  • Zone 3 – mittlere Progressionszone

    • für ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von von 14.533 € bis 57.051 €,

  • Zone 4 - obere Progressionszone

    • für ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von von 57.052 € bis 270.500 €,

  • Zone 5 Proportionalzone,

    • ab einem zu versteuernden Einkommen von von 270.501 € (sogenannte "Reichensteuer").

Methode

1. In welcher der vier Zonen befindet sich das zu versteuernde Einkommen?

2. Runde das zu versteuerndes Einkommen auf den nächsten vollen € - Betrag ab.

3. Berechne, je nachdem in welcher Zone man sich befindet, den Wert x, y bzw. z.

  • Zone 4 und Zone 5: x = das auf einen vollen Euro Betrag abgerundete zu versteuerndes Einkommen (§ 32a I 5 EStG).
  • Zone 3: z = 1/10.000·(abgerundetes zu versteuerndes Einkommen - 14.532 €] (§ 32a I 4 EStG).
  • Zone 2: y = 1/10.000·(abgerundetes zu versteuerndes Einkommen - 9.408 €(§ 32a I 3 EStG).
  • Zone 1: keine Berechnung notwendig

4. gehe mit dem ausgerechneten Wert in die jeweilige Formel 

  • Zone 5: 0,45 · x – 17.078,74
  • Zone 4: 0,42 · x – 8.963,74
  • Zone 3: (212,02 · z + 2.397) · z + 972,79
  • Zone 2: (972,87 · y + 1.400) · y
  • Zone 1: keine Berechnung notwendig

5. Runde die erhaltene Einkommensteuer auf den nächsten vollen Euro-Betrag ab (§ 32a I 6 EStG). In der ersten Zone ist das zu versteuerndes Einkommen bis zum sog. Grundfreibetrag in Höhe von 9.408 € steuerfrei.

Beispiel

Der Steuerpflichtige Fritz erzielt mit seiner Übersetzungstätigkeit im aktuellen Veranlagungszeitraum (Rechtsstand 2020) ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 7.200 €.

Da das zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag von 9.408 € liegt, beträgt die Einkommensteuer 0 €.

Beispiel

Der Steuerpflichtige Günther hat im aktuellen Veranlagungszeitraum (Rechtsstand 2020) ein zu versteuerndes Einkommen von 10.002,64 €.

Das abgerundete zu versteuernde Einkommen liegt damit bei 10.002 €. Es gilt damit

y = 1/10.000 · (abgerundetes zvE - 9.408 €)

= 0,0001 · (10.002 - 9.408)

= 0,0001 · 594

= 0,0594

Damit berechnet man vorläufige Steuer

= (972,87 · 0,0594 + 1.400) · 0,0594

= 86,59 €

Schließlich beträgt die Einkommensteuer wegen der Abrundung auf den nächsten vollen Euro - Betrag dann 86 € (§ 32a I 6 EStG).

Beispiel

Der Steuerpflichtige Franz erzielt ein Einkommen im aktuellen Veranlagungszeitraum (Rechtsstand 2020) in Höhe von 18.000 €.

Das abgerundete zu versteuernde Einkommen beträgt daher 18.000 €. Man erhält einen Wert

z = 1/10.000 · (18.000 - 14.532)

= 0,3468

 Damit berechnet man vorläufige Steuer

= (212,02 · 0,3468 + 2.397) · 0,3468 + 972,79

= 1.829,57 

Wegen der Abrundung lautet die Einkommensteuer des Steuerpflichtigen Franz 1.829 €.

Beispiel

Der Steuerpflichtige Hubert erzielt ein zu versteuerndes Einkommen im aktuellen Veranlagungszeitraum (Rechtsstand 2020) in Höhe von 60.000 €.

Das abgerundete zu versteuerndes Einkommen beträgt damit x = 60.000 €, man errechnet die Einkommensteuer als 0,42 · 60.000 - 8.963,74 = 16.236,26 €. Nach der Rundungsvorschrift des § 32a I 6 EStG erhält man damit 16.236 €. 

Merke

Der errechnete Einkommensteuerbetrag lässt sich, zumindest ungefähr, im Tabellenanhang des Einkommensteuergesetz nachlesen. Trotzdem muss man immer noch rechnen, um den exakten Betrag zu erhalten.