Methode
Nach der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (zvE) erfolgt die Kalkulation der tariflichen Einkommensteuer. Sie sollten das zvE in die unterschiedlichen Tarifzonen des § 32a EStG einordnen können, um die Einkommensteuer schließlich zu berechnen.
Der § 32a I EStG legt fest, welche Einkommensteuer auf das zu versteuernde Einkommen zu bezahlen ist. Je nach Höhe des zu versteuernden Einkommens gibt es fünf relevante Zonen - Stand 2020:
Zone 1 – Nullzone
für ein zu versteuerndes Einkommen von 0 € bis 9.408 € (Grundfreibetrag) ,
Zone 2 – untere Progressionszone
für ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von von 9.409 € bis 14.532 €,
Zone 3 – mittlere Progressionszone
für ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von von 14.533 € bis 57.051 €,
Zone 4 - obere Progressionszone
für ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von von 57.052 € bis 270.500 €,
Zone 5 Proportionalzone,
ab einem zu versteuernden Einkommen von von 270.501 € (sogenannte "Reichensteuer").
Methode
1. In welcher der vier Zonen befindet sich das zu versteuernde Einkommen?
2. Runde das zu versteuerndes Einkommen auf den nächsten vollen € - Betrag ab.
3. Berechne, je nachdem in welcher Zone man sich befindet, den Wert x, y bzw. z.
- Zone 4 und Zone 5: x = das auf einen vollen Euro Betrag abgerundete zu versteuerndes Einkommen (§ 32a I 5 EStG).
- Zone 3: z = 1/10.000·(abgerundetes zu versteuerndes Einkommen - 14.532 €] (§ 32a I 4 EStG).
- Zone 2: y = 1/10.000·(abgerundetes zu versteuerndes Einkommen - 9.408 €(§ 32a I 3 EStG).
- Zone 1: keine Berechnung notwendig
4. gehe mit dem ausgerechneten Wert in die jeweilige Formel
- Zone 5: 0,45 · x – 17.078,74
- Zone 4: 0,42 · x – 8.963,74
- Zone 3: (212,02 · z + 2.397) · z + 972,79
- Zone 2: (972,87 · y + 1.400) · y
- Zone 1: keine Berechnung notwendig
5. Runde die erhaltene Einkommensteuer auf den nächsten vollen Euro-Betrag ab (§ 32a I 6 EStG). In der ersten Zone ist das zu versteuerndes Einkommen bis zum sog. Grundfreibetrag in Höhe von 9.408 € steuerfrei.
Beispiel
Der Steuerpflichtige Fritz erzielt mit seiner Übersetzungstätigkeit im aktuellen Veranlagungszeitraum (Rechtsstand 2020) ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 7.200 €.
Da das zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag von 9.408 € liegt, beträgt die Einkommensteuer 0 €.
Beispiel
Der Steuerpflichtige Günther hat im aktuellen Veranlagungszeitraum (Rechtsstand 2020) ein zu versteuerndes Einkommen von 10.002,64 €.
Das abgerundete zu versteuernde Einkommen liegt damit bei 10.002 €. Es gilt damit
y = 1/10.000 · (abgerundetes zvE - 9.408 €)
= 0,0001 · (10.002 - 9.408)
= 0,0001 · 594
= 0,0594
Damit berechnet man vorläufige Steuer
= (972,87 · 0,0594 + 1.400) · 0,0594
= 86,59 €
Schließlich beträgt die Einkommensteuer wegen der Abrundung auf den nächsten vollen Euro - Betrag dann 86 € (§ 32a I 6 EStG).
Beispiel
Der Steuerpflichtige Franz erzielt ein Einkommen im aktuellen Veranlagungszeitraum (Rechtsstand 2020) in Höhe von 18.000 €.
Das abgerundete zu versteuernde Einkommen beträgt daher 18.000 €. Man erhält einen Wert
z = 1/10.000 · (18.000 - 14.532)
= 0,3468
Damit berechnet man vorläufige Steuer
= (212,02 · 0,3468 + 2.397) · 0,3468 + 972,79
= 1.829,57
Wegen der Abrundung lautet die Einkommensteuer des Steuerpflichtigen Franz 1.829 €.
Beispiel
Der Steuerpflichtige Hubert erzielt ein zu versteuerndes Einkommen im aktuellen Veranlagungszeitraum (Rechtsstand 2020) in Höhe von 60.000 €.
Das abgerundete zu versteuerndes Einkommen beträgt damit x = 60.000 €, man errechnet die Einkommensteuer als 0,42 · 60.000 - 8.963,74 = 16.236,26 €. Nach der Rundungsvorschrift des § 32a I 6 EStG erhält man damit 16.236 €.
Merke
Der errechnete Einkommensteuerbetrag lässt sich, zumindest ungefähr, im Tabellenanhang des Einkommensteuergesetz nachlesen. Trotzdem muss man immer noch rechnen, um den exakten Betrag zu erhalten.
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