Eine unentgeltliche Lieferung ist eine Lieferung, für die kein Leistungsaustausch stattfindet. Diese sog. Wertabgaben werden einer entgeltlichen Lieferung gleichgestellt (§ 3 I Abs. 1b UStG).Grundsatzregel für den Ort von Lieferungen ist § 3 VI 1 UStG.
Beispiel
a) aus seinem Betrieb in Düsseldorf bzw.
b) aus seiner Niederlassung in Venlo (Niederlande).
a) Eine Wertabgabe, die einer entgeltlichen Lieferung gleichgestellt ist, liegt vor, wenn ein Gegenstand durch die Entnahme aus dem unternehmerischen in den nicht-unternehmerischen Bereich überführt wird (§ 3 I Abs. 1b UStG). Insofern hat Hubert bei der Entnahme des Druckers aus der Zentrale in Düsseldorf eine Wertabgabe getätigt. Der Ort dieser Entnahme ist in Düsseldorf, also im Inland. Es liegt somit eine steuerbare Entnahme vor.
b) Bei der Entnahme aus der Betriebsstätte in den Niederlanden hingegen liegt der Ort nicht im Inland, sondern vielmehr im übrigen Gemeinschaftsgebiet. Die Wertabgabe ist damit nicht steuerbar im Rahmen der Umsatzsteuer.
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