Sollte eine Abraumbeseitigung , die im laufenden Geschäftsjahr unterlassen wurde, im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden, so ist hier eine Rückstellung zu bilden nach § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2. Halbsatz HGB.
Sollte eine Abraumbeseitigung , die im laufenden Geschäftsjahr unterlassen wurde, im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden, so ist hier eine Rückstellung zu bilden nach § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2. Halbsatz HGB.
Sehr verständlich dargestellt. Macht Spaß
Leicht erklärt
👍
Super Aufbau, zum einen wird Wissen vermittelt, dann gibt es Erklärvideos und abschließend noch Fragen bzw. Abschlusstests. Ich denke besser geht es nicht.
Viel besser als bei der IHK
Toll, nur leichterer Zugriff auf die Lerneinheiten wäre schön. Ich bin sehr begeistert...Danke :)
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