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Bilanzierung nach Handels- und Steuerrecht - Spezielle steuerrechtliche Vorschriften für Rückstellungen

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Bilanzierung nach Handels- und Steuerrecht

Spezielle steuerrechtliche Vorschriften für Rückstellungen

Für folgende Rückstellungen bestehen gesonderte steuerrechtliche Vorschriften:

  • Rückstellungen für aus künftigen Erträgen zu tilgende Verpflichtungen (§ 5 Abs. 2a EStG),
  • Rückstellungen wegen Verletzung fremder Patent-, Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte (§ 5 Abs. 3 EStG, R 5.7 Abs. 7 EStR),
  • Rückstellungen für Dienstjubiläumsverpflichtungen (§ 5 Abs. 4 EStG),
  • Rückstellungen für Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 5 Abs. 4b Satz 1 EStG).

Für Rückstellungen für Anschaffungs- oder Herstellungskosten besteht ein Verbot der Bildung von Rückstellungen.