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    Eigenkapitalbestandteile

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    Der § 266 HGB verlangt eine klare Gliederung des Eigenkapitals in der Bilanz. Hierunter fallen gezeichnetes Kapital, Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen, Gewinn- und Verlustvortrag sowie der Jahresüberschuss oder -Fehlbetrag. Diese Posten spiegeln die finanzielle Basis und die Risikobereitschaft der Anteilseigner wider. Sie sind entscheidend für die Bewertung der finanziellen Gesundheit und der Selbstfinanzierungsfähigkeit eines Unternehmens.

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