Hierzu zählt man nach § 21 I Nr. 1 EStG Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken, Gebäuden oder Schiffen, welche in einem Schiffsregister eingetragen sind.
Einnahmen sind hierbei nicht nur die eigentlichen Entgelte für die Miete oder für die Pacht, sondern vielmehr alles, was dem Vermieter bzw. dem Verpächter an Entgelt zufließt. Hierzu gehören insbesondere
- ersetzte Werbungskosten,
- Umlagen des Mieters jeder Art
- wie z.B. Umlagen für Wasser, Strom, Straßenreinigung und Müllabfuhr,
- Entschädigungsleistungen,
- insbesondere von Mietern bzw. von Versicherungsgesellschaften,
- die vereinnahmte Umsatzsteuer,
- wenn gemäß § 9 UStG die Option ausgeübt wird.
Zu den grundstücksgleichen Rechten, welche in § 21 I Nr. 1 EStG genannt werden, zählen das Erbbaurecht, das Mineralgewinnungsrechts, das Wohnungseigentum und das Teileigentum, dingliche und obligatorische Nutzungsrechte wie Nießbrauch, dingliches Wohnrecht und sonstige Nutzungsberechtigungen.
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