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Abgabenordnung - Ablaufhemmung bei Folgebescheiden gem. § 171 Abs. 10 AO

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Abgabenordnung

Ablaufhemmung bei Folgebescheiden gem. § 171 Abs. 10 AO

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Ablaufhemmung bei Folgebescheiden gem. § 171 Abs. 10 AO

Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids, so der Wortlaut des § 171 Abs. 10 S. 1 AO.

Es folgt eine Übersicht über die Ablaufhemmung von Grundlagenbescheiden:

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Damit zeigt der Gesetzgeber, dass ihm durchaus bewusst ist, dass Menschen ihre Einkommensteuererklärungen oft vor den Feststellungserklärungen einreichen. Die Folgeerklärung geht also der Grundlagenerklärung voran. Das hat zur Folge, dass i.d.R. auch die Folgebescheide vor den Grundlagenbescheiden ergehen. Um sicherzustellen, dass gemäß der Bindungswirkung eine Anpassung des Folgebescheides an den Grundlagenbescheid noch möglich ist, gibt es die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 S. 1 AO.

Übungsfall:

Der Steuerpflichtige Paul Ahner wohnt im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Kamp-Lintfort. Im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Duisburg-West betreibt er ein Restaurant mit angrenzendem großen Biergarten, welcher insbesondere an schönen Tagen zum Genießen und Entspannen einlädt. Ahner hat seine Einkommensteuererklärung 10 am 11.11.11 bei seinem zuständigen Wohnsitzfinanzamt Kamp-Lintfort und seine Feststellungserklärung 10 (vgl. §§ 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. b, 181 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 AO) am 11.11.13 bei seinem zuständigen Betriebsfinanzamt Duisburg-West abgegeben. Die Veranlagungen der beiden Finanzämter erfolgten jeweils erklärungsgemäß im entsprechenden Jahr der Abgabe. Am 01.12.17 stellt der Steuerpflichtige mit Entsetzen fest, dass in seinem Bescheid über die gesonderte Feststellung 10 eine offenbare Unrichtigkeit i.S.d. § 129 AO enthalten ist, die sich auch noch zu seinem Nachteil ausgewirkt hat. Ahner stellt noch am selben Tag einen Antrag auf Berichtigung des Einkommen- und Feststellungsbescheids.

Lösung:

Gem. § 181 Abs. 1 AO gelten die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung, wie die der Festsetzungsverjährung, für die gesonderte Feststellung sinngemäß. Bei Feststellungsbescheiden handelt es sich auch um Verwaltungsakte, die den Steuerbescheiden gleichgestellt werden.

Prüfungstipp

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Bei Feststellungsbescheiden in der Klausur immer zu Beginn den § 181 Abs. 1 AO nennen.

Feststellungsbescheid 10

Die Feststellungsfrist beginnt m.A.d. 31.12.13 nach §§ 170 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt., 181 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 AO und endet regulär m.A.d. 31.12.17 (Fristdauer: 4 Jahre) nach §§ 169 Abs. 2 Nr. 2, 108 Abs. 1 AO, § 188 Abs. 2 BGB.

Im vorliegenden Fall greift allerdings die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 3 AO, da Ahner vor Ablauf der Feststellungsfrist einen Antrag auf Berichtigung nach § 129 AO gestellt hat. Sonach läuft die Feststellungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.

Einkommensteuerbescheid 10

Die Festsetzungsfrist beginnt m.A.d. 31.12.11 nach §§ 170 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt., 149 Abs. 1 S. 1 AO, § 25 Abs. 3 EStG. Die Festsetzungsfrist endet regulär m.A.d. 31.12.15 (Fristdauer: 4 Jahre) nach §§ 169 Abs. 2 Nr. 2, 108 Abs. 1 AO, § 188 Abs. 2 BGB. Hier ist jedoch die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 10 S. 1 AO zu beachten. Sobald der berichtigte Grundlagenbescheid, hier Feststellungsbescheid 10, ergeht, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheids. Das Finanzamt kann dann innerhalb der zwei Jahre den Einkommensteuerbescheid 10 gem. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO ändern.

§ 171 Abs. 10 S. 1 AO greift auch dann, wenn die Festsetzungsfrist für den Folgebescheid bereits abgelaufen ist. Es beginnt also stets eine neue Zwei-Jahres-Frist zu laufen. Wird in einem Feststellungsbescheid ein VdN aufgehoben, so steht dies einer Feststellung ohne VdN gleich (§ 181 Abs. 1 AO i.V.m. § 164 Abs. 3 Satz 2 AO). Auch in diesem Fall wird die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 AO insoweit ausgelöst.