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Abgabenordnung - Ablaufhemmung offenbare Unrichtigkeit, § 171 Abs. 2 AO

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Abgabenordnung

Ablaufhemmung offenbare Unrichtigkeit, § 171 Abs. 2 AO

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Ablaufhemmung bei offenbarer Unrichtigkeit gem. § 171 Abs. 2 AO

Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen (§ 129 AO), so läuft die Festsetzungsfrist insoweit, also punktuell, nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des die offenbare Unrichtigkeit erstmals enthaltenden Bescheids ab.

Übungsfall:

Die Steuerpflichtige Klara Fall reicht ihre Einkommensteuererklärung 11 im Jahre 17 beim zuständigen Finanzamt ein. Das Finanzamt veranlagt erklärungsgemäß und gibt den Einkommensteuerbescheid 11 am 15.02.18 zur Post. Das Finanzamt entdeckt im April 18 eine offenbare Unrichtigkeit, die sich zugunsten der Steuerpflichtigen auswirkt. Aufgrund dessen erlässt das Finanzamt im Mai 19 einen Änderungsbescheid.

1. Ermitteln Sie die reguläre Festsetzungsfrist!

2. Durfte das Finanzamt im Mai 19 den Einkommensteuerbescheid noch ändern?

Abwandlung: Die Steuerpflichtige Klara Fall gibt ihre Einkommensteuererklärung 11 bereits im Jahre 12 ab. Das Finanzamt erlässt den Einkommensteuerbescheid 11 mit der offenbaren Unrichtigkeit daraufhin im selben Jahr. Welche Änderungen ergeben sich nunmehr?

Lösung:

  1. Die Festsetzungsfrist beginnt m.A.d. 31.12.14 (dreijährige Anlaufhemmung nach Steuerentstehung) nach §§ 170 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt., 149 Abs. 1 S. 1, 38 AO, §§ 25 Abs. 1 und 3, 36 Abs. 1 EStG. Die Festsetzungsfrist endet regulär m.A.d. 31.12.18 (Fristdauer: 4 Jahre) nach §§ 169 Abs. 2 Nr. 2, 108 Abs. 1 AO, § 188 Abs. 2 BGB.
  2. Grundsätzlich ist im Jahre 19 bereits die reguläre Festsetzungsfrist abgelaufen (vgl. Lösung zu Frage 1), aber es greift die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 2 AO. Danach endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids 11 vom 15.02.18, da dem Finanzamt beim Erlass des Einkommensteuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen ist. Die Jahresfrist endet demnach m.A.d. 18.02.19. Eine Änderung durfte im Mai 19 aufgrund der Festsetzungsverjährung also nicht mehr erfolgen (§ 169 Abs. 1 S. 1 AO). Allerdings ist der Änderungsbescheid aus Mai 19 nicht nichtig (§ 125 Abs. 1 AO), sondern nur anfechtbar (vgl. AEAO vor §§ 169 bis 171 Nr. 4). Die Steuerpflichtige könnte folglich Einspruch einlegen.

Abwandlung: Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 2 AO greift hier nicht, da die reguläre Festsetzungsfrist m.A.d. 31.12.16 enden würde und die Jahresfrist des § 171 Abs. 2 AO dann bereits abgelaufen wäre. Eine Ablaufhemmung verkürzt niemals die reguläre Festsetzungsfrist!

Gleiches gilt für sämtliche Fälle (Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung) des § 173a AO, wenn dem Stpfl. ein mechanischer Fehler bei der Erstellung der Erklärung unterlaufen ist.