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Abgabenordnung

Abgabenordnung - Auskunfts- und Verweigerungsrechte

Auskunfts- und Verweigerungsrechte

Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse gemäß 102 AO

Nach § 102 Abs. 1 AO sind folgende Personengruppen berechtigt Auskünfte zu verweigern:

  • Geistliche,
  • Mitglieder gesetzgebender Körperschaften, also beispielsweise aus Bundestag und Landtag
  • Mitglieder steuerberatender Berufe, also beispielsweise Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Rechtsanwälte,
  • Ärzte,
  • Zahnärzte,
  • Apotheker,
  • Hebammen und
  • deren Gehilfen nach § 102 Abs. 2 AO.

Dies gilt allerdings nur bezüglich der Kenntnisse, die ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft bekannt geworden sind.

§ 102 Abs. 1 Nr. 4 AO schützt schließlich Dritte, die Beiträge für

  • Presse,
  • Rundfunk und
  • Fernsehen erbringen.

Die Vorschrift ist Ausfluss der Pressefreiheit des Art. 5 GG und bezieht sich demgemäß grundsätzlich nur auf den redaktionellen Teil dieser Medien, nicht auch auf den Anzeigenteil.

Auskunftsverweigerungsrecht bei Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 103 AO

Niemand ist als Nichtbeteiligter verpflichtet, sich selbst oder einen Angehörigen im Sinne des § 15 AO zu belasten im Sinne des § 103 Satz 1 AO.

Wer allerdings selbst Steuerpflichtig ist, kann seine Mitwirkung im Besteuerungsverfahren nicht verweigern; dies gilt selbst dann, wenn seine Auskünfte in eigener Sache zu einer Ermittlung wegen einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat führen.

Auch über dieses Recht ist der Betroffene im Sinne des § 103 Satz 2 AO zu belehren. Sollte eine solche Belehrung unterlassen werden besteht ein Verwertungsverbot.