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Abgabenordnung - Bekanntgabe durch Zustellung gem. § 122 Abs. 5 AO

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Abgabenordnung

Bekanntgabe durch Zustellung gem. § 122 Abs. 5 AO

Bekanntgabe durch Zustellung gem. § 122 Abs. 5 AO

Vorbemerkungen

Verwaltungsakte werden gemäß § 122 Abs. 5 AO zugestellt,

  • wenn dies gesetzlich vorgesehen ist.
  • wenn das Finanzamt die Zustellung anordnet.

Gesetzlich vorgesehen

Die Abgabenordnung sieht Zustellungen

  • bei Pfändungsverfügungen nach § 309 Abs. 2 AO,
  • bei Arrestanordnungen nach § 324 Abs. 2 AO und
  • bei Bußgeldern nach § 412 Abs. 1 AO vor.

Angeordnet durch das Finanzamt

Eine solche Anordnung erfolgt vor allem zu Beweissicherungszwecken.

Zustellung

Die Zustellung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.

Beispiel

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Abwandlung des Beispiels

Das Finanzamt versendet einen Steuerbescheid an einen Steuerpflichtigen in Frankfurt am Main. Es gibt den Brief am Donnerstag, den 19.11.20 zur Post. Das Finanzamt lässt den Bescheid nach § 3 VwZG zustellen. Der Steuerpflichtige erhält den Brief tatsächlich am Freitag, den 20.11.20, vom Postboten persönlich ausgehändigt.

Da hier die Zustellung nach § 122 Abs. 5 AO in Verbindung mit § 3 VwZG erfolgt, gilt § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO in diesem Fall nicht. Wir sprechen hier nicht von der sogenannten Bekanntgabefiktion!

Nach § 124 Abs.1 AO hat dies zur Folge, dass der Bescheid im Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe bekanntgegeben und damit wirksam ist. Die Vorschrift des § 108 Abs. 3 AO findet damit keine Anwendung.

Zustellungsarten

Folgende Möglichkeiten der Zustellung sieht das Verwaltungszustellungsgesetzes im Wesentlichen vor:

  • Zustellung mit Postzustellungsurkunde nach § 3 VwZG: Von dieser Form der Zustellung machen die Finanzbehörden im Regelfall Gebrauch. Nach § 3 Abs. 2 VwZG beurkundet der Postbote die Zustellung sowie den Zustellungszeitpunkt und leitet die Urkunde an das Finanzamt zurück. So steht der Tag der Zustellung eindeutig fest.

  • Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes nach § 4 VwZG: Wählt die Finanzbehörde diese Art der Zustellung, so gilt der Verwaltungsakt mit Ablauf des 3. Tages nach Aufgabe zur Post als zugestellt - sogenannte Bekanntgabefiktion. In diesem Falle gelten die Ausführungen zu § 122 Abs. 2 AO.

  • Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis nach § 5 VwZG: Hier händigt der Bedienstete des Finanzamtes das Schriftstück dem Empfänger aus.

Zustellungsmängel

Nach § 8 VwZG gelten Zustellungsmängel in dem Zeitpunkt als geheilt, in dem das Schriftstück dem richtigen Empfänger tatsächlich zugegangen ist.

Dies ist der Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Dokument tatsächlich „in der Hand hält“ und nicht bereits der Zeitpunkt, zu dem nach dem gewöhnlichen Geschehensablauf mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden konnte siehe hierzu auch AEAO Nr. 4.5.1 zu § 122.

Beispiel

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Der Steuerberater hat für seinen Mandanten die Umsatzsteuer-Erklärung abgegeben. Gleichzeitig hat er eine Zustellungsvollmacht seines Mandanten vorgelegt. Das Finanzamt stellt den Umsatzsteuer-Bescheid dem steuerpflichtigen Unternehmer am 08.03.01 zu, siehe hierzu § 122 Abs. 5 AO, § 3 VwZG. Der steuerpflichtige Unternehmer bringt den Bescheid am 27.03.01 seinem Steuerberater. Liegt ein Zustellungsmangel vor und ist dieser gegebenenfalls geheilt worden?

Lösung:

Das Finanzamt hat gegen § 7 Abs. 1 VwZG verstoßen. Dieser Zustellungsmangel wurde am 27.03.01 geheilt nach § 8 VwZG. 

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen§ 8 VwZG ist bei Bekanntgabe nach § 122 Abs. 2 AO analog anzuwenden siehe hierzu AEAO Nr. 4.4.4 zu § 122.