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Abgabenordnung

Abgabenordnung - Auskünfte, Gutachten, Urkunden

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Beweiserbringung (durch Auskünfte, Gutachten, Urkunden und Augenschein)

Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen gemäß § 93 AO

 

Nach § 93 Abs. 1 AO können dritte Personen zur Erteilung einer Auskunft aufgefordert werden, allerdings nur, wenn die Aufklärung des Sachverhalts durch den Beteiligten an sich nicht Ziel führend aufgelöst werden kann nach § 93 Abs. 1 Satz 3 AO.

Zu beachten in diesen Fällen ist allerdings, dass den dritten Personen ein Auskunftsverweigerungsrecht zustehen kann.

Nach § 93 Abs. 1 AO sind die Steuerpflichtigen über ihre Angaben in der Steuererklärung hinaus zur Offenlegung aller steuerrechtlich bedeutenden Sachverhalte verpflichtet.

Beispiel

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Ein pensionierter Oberstudiendirektor erklärt als einzige Einkünfte seine Pension als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Das Finanzamt ist der Ansicht, dem Ruhestandsbeamten könnten im Veranlagungszeitraum auch Zinseinnahmen zugeflossen sein, weil sich aus Kontrollmitteilungen ergeben, dass er Konten im Ausland hat. Es fordert ihn daher auf, zum Finanzamt zu kommen, um dort an Amtsstelle seine Einnahmen zu erklären.

Aufgabe:

Hat das Finanzamt rechtmäßig gehandelt?

Lösung:

Da der Beamte neben einer erheblichen Pension keinerlei sonstige Einnahmen erklärt hat und Kontrollmaterial vorliegt, liegt der Verdacht nahe, dass Einnahmen verschwiegen wurden. Nach § 93 Abs. 1 AO kann das Finanzamt daher Auskunft verlangen. Das Auskunftsverlangen ist ein steuerlicher Verwaltungsakt nach § 118 AO. Nach § 93 Abs. 3 AO ist diese Auskunft nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Grundsätzlich kann die Auskunft mündlich, schriftlich oder telefonisch erteilt werden nach § 93 Abs. 4 AO. Eine Auskunft direkt an der Amtsstelle kann nur verlangt werden, wenn dem Verlangen nach schriftlicher Auskunft nicht oder nicht vollständig nachgekommen worden ist nach § 93 Abs. 5 AO. Das Auskunftsverlangen war daher im Zweifel rechtswidrig.

Hinweis

Hier klicken zum AusklappenBeim Auskunftsersuchen nach § 93 Abs. 1 AO handelt es sich um einen Verwaltungsakt gegen den ein Einspruch statthaft ist.

Das Auskunfts- aber auch das Vorlageersuchen wird im folgenden Video besprochen.

Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht der Angehörigen gemäß § 101 AO

 

Nach dem Umkehrschluss des § 101 Abs. 1 AO steht dem Steuerpflichtigen kein Auskunftsverweigerungsrecht zu.

Allerdings existiert eine Ausnahme vom oben genannten Grundsatz die Eröffnung eines Strafverfahrens.

Im Zuge der Eröffnung eines Strafverfahren ist es unzulässig, gegen den Steuerpflichtigen Zwangsmittel nach §§ 328 ff. AO zu verhängen, wenn er hierdurch gezwungen wäre, sich selbst zu belasten wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit nach § 393 Abs. 1 Satz 2 und 3 AO.

Es gibt allerdings gewisse Personen und Personengruppen, die ein Auskunftsverweigerungsrecht besitzen, sofern sie nicht hierauf verzichtet haben (§ 101 ff. AO):

  • Angehörige nach § 15 AO und
  • bestimmte Berufsgruppen

zum Schutz des Berufsgeheimnisses.

Angehörige

Angehörige sind über das ihnen zustehende Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren. Wenn diese Belehrung nicht erfolgt ist, so darf eine Aussage des Angehörigen nicht verwertet werden, es sei denn, dass der Angehörige nachträglich zustimmt oder seine Aussage nach der Belehrung wiederholt. Im Falle der Zusammenveranlagung hat ein Ehegatte ein Aussageverweigerungsrecht bezüglich der steuerlichen Verhältnisse des jeweils anderen Ehegatten.

Bestimmte Berufsgruppen

Bestimmte Berufsgruppen haben ein Aussageverweigerungsrecht, um ihr Berufsgeheimnis zu schützen.

Hierzu gehören sowohl

  • steuerberatenden Berufe und
  • rechtsberatenden Berufe als auch
  • Ärzte oder
  • Apotheker.

Das Auskunftsverweigerungsrecht bezieht sich auf alles, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut oder bekannt wurde siehe hierzu § 102 Abs. 1 Nr. 3b, 3c AO in Verbindung mit § 102 Abs. 2 AO.

 

Beispiel

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Maler Manfred Monk macht in seiner ESt-Erklärung Aufwendungen für ein Atelier in seinem Haus in Höhe von 10.000 € als Werbungskosten geltend nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Das Finanzamt fordert folgende Personen auf, über die Größe, Möblierung und tatsächliche Nutzung des Ateliers als Arbeitszimmer Auskunft zu erteilen:

  1. Ehefrau Isolde Monk,

  2. Monks Bruder Karl,

  3. Monks Schwager Kurt,

  4. Monks Neffen Herbert,

  5. die ehemalige Verlobte Monks, Christa Hammer,

  6. Tankred Krug, als unehelicher Sohn der Schwester von Monks Vater.

Aufgabe:

Haben diese Personen ein Auskunftsverweigerungsrecht?

Lösung:

Ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 101 Abs. 1 AO haben 1. Monks Ehefrau Isolde nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 AO, 2. Monks Bruder Karl nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 AO, 3. Monks Schwager Kurt nach § 15 Abs. 1 Nr. 6 AO, 4. Monks Neffe Herbert nach § 15 Abs. 1 Nr. 5 AO.

Kein Auskunftsverweigerungsrecht besitzen

  1. Monks ehemalige Verlobte,

  2. Tankred Krug,

da sie in § 15 AO nicht als Angehörige aufgezählt sind.

Will allerdings das Finanzamt die in 1. bis 4. genannten Personen zu einer Auskunft heranziehen, so muss es sie aktenkundig über ihr Aussageverweigerungsrecht belehren nach § 101 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 AO. Geschieht dies nicht, darf das Finanzamt die Aussagen nicht verwerten siehe hierzu AEAO Nr. 2 zu § 101.

Kein Aussageverweigerungsrecht besteht dagegen, wenn der Betroffene die Auskunft für einen Beteiligten zu erfüllen hat (§ 101 Abs. 1 AO).

Auch hier betrachten wir wieder beide Fälle: Auskunfts- sowie Vorlageverweigerungsrecht.

Vorlage von Urkunden gemäß § 97 AO

Die Vorlage von wichtigen Urkunden, welche für die Besteuerung von Bedeutung sind, kann das Finanzamt von Steuerpflichtigen verlangen nach § 97 AO.

Darunter fallen

  • Aufzeichnungen,
  • Geschäftspapiere,
  • Bilanzen,
  • Geschäftsbriefe,
  • Protokolle usw.

Dies gilt auch, wenn sie auf Datenträgern gespeichert sind.

Betreten von Grundstücken und Räumen gem. § 99 AO

Unter bestimmten Voraussetzungen wie in § 99 AO beschrieben sind die Finanzämter berechtigt

  • Grundstücke,
  • Räume,
  • Schiffe und
  • umschlossene Betriebsvorrichtungen wie Arbeitsbühnen, Bedienungsbühnen, Beschickungsbühnen und Galerien aller Art

zu betreten und gegebenenfalls sogar Durchsuchungen vorzunehmen.

In diesen Fällen ist vor allem Art. 13 GG zu beachten, der die Unverletzlichkeit der Wohnung garantiert.

Beispiel

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  1. § 200 Abs. 3 AO gestattet dem Außenprüfer, Geschäftsräume, ggf. auch Wohnräume, zu betreten. Gegen den Willen des Inhabers dürfen Wohnräume nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden vergleiche hierzu Art. 13 Abs. 7 GG; § 99 Abs. 1 S. 3 AO.

  2. Bei Steuerstrafverfahren kann es, wenn ein richterlicher Durchsuchungsbefehl vorliegt, zu Wohnungsdurchsuchungen kommen, selbstverständlich auch zur Durchsuchung von Geschäftsräumen vergleiche hierzu § 399 AO, § 102 StPO, § 105 StPO.