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Abgabenordnung - Grundlagen der Festsetzungsverjährung in der AO

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Abgabenordnung

Grundlagen der Festsetzungsverjährung in der AO

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Grundlagen der Festsetzungsverjährung

Zu eginn schauen wir uns ein Video zur Festsetzungsverjährung im Allgemeinen an.

Ein Steuerbetrag kann erst dann erhoben werden, wenn

  • der Steueranspruch entstanden ist,
  • der Steueranspruch festgesetzt wurde,
  • der Steueranspruch außerdem fällig ist und
  • der Steueranspruch nicht erloschen ist.

Ein Steueranspruch ist entstanden, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (§ 38 AO). Wann dieser konkrete Tatbestand verwirklicht ist und wann nicht, richtet sich dabei nach den jeweiligen Einzelsteuergesetzen. So entsteht bspw. die Einkommensteuer mit Ablauf des Veranlagungszeitraum.

Expertentipp

Hier klicken zum AusklappenDies hat große Auswirkungen für den so genannten Bestandsschutz. Wenn zum Beispiel im Mai 01 die Gesetzeslage im Einkommensteuerrecht geändert wird, und zwar zulasten des Steuerpflichtigen auch für Monate Januar bis April 01, so handelt es sich nach bisheriger Rechtsprechung des BVerfG nicht um einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot des Grundgesetzes. Grund hierfür ist, dass die Einkommensteuer erst am Ende des Jahres entsteht und nicht am Anfang. Der Steuerpflichtige muss es deswegen ertragen, dass er Dispositionen im Februar trifft, ohne die Gesetzeslage ab dem Monat Mai zu kennen und dadurch Nachteile für die gesamte Steuer des Jahres 01 zu erleiden hat.

Festgesetzt wird die Steuer, wie oben bereits erläutert, durch Steuerbescheide bzw. durch Steueranmeldungen (§ 218 Abs. 1 AO). Wann ein Steueranspruch fällig wird, richtet sich nach den jeweiligen Einzelsteuergesetzen (§ 220 Abs. 1 AO). Durch eine Stundung kann die Fälligkeit des Steueranspruchs gegebenenfalls nach hinten verzögert werden.

Expertentipp

Hier klicken zum AusklappenWichtig ist also insbesondere, dass der Steueranspruch noch nicht erloschen ist. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen sein darf, bzw. dass die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten sein darf.

Die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ist ein Teil des Steuerbescheides, welcher mit dem Einspruch nicht selbstständig anfechtbar ist (§ 157 Abs. 2 AO). Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen durch Verjährung (§ 47 AO). Wenn die sog. Festsetzungsfrist abgelaufen ist, so können Steuern nicht mehr festgesetzt werden und die Festsetzung nicht mehr aufgehoben oder geändert werden (§ 169 Abs. 1 S. 1 AO). Ebenso können offenbare Unrichtigkeiten nach Ablauf der Festsetzungsfrist nicht mehr berichtigt werden (§ 129 AO). Wichtig ist, dass die Festsetzungsfrist grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in welchem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO). In welchem Jahr die Steuer entsteht, richtet sich wiederum nach den Einzelsteuergesetzen (§ 38 AO).

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenZu welchem Zeitpunkt beginnt die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer 01?

Die Einkommensteuer für das Jahr 01 entsteht am Ende des Jahres 01, also am 31. Dezember 01 um 24:00 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt, also am 31. Dezember 01 um 24:00 Uhr beginnt die Uhr quasi rückwärts zu laufen, grundsätzlich 4 Jahre lang.

Merke

Hier klicken zum AusklappenAbweichend von diesem Grundsatz beginnt die Festsetzungsfrist in jenen Fällen, in welchen aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine Steuererklärung bzw. eine Steueranmeldung verpflichtend abzugeben ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht wurde, spätestens aber mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. Man nennt diesen ein- bis dreijährigen Zeitraum die Anlaufhemmung.

Dazu ein Beispiel:

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDie Einkommensteuererklärung 01 wurde verspätet am 01.07.03 beim Finanzamt eingereicht.

Die Festsetzungsfrist beginnt daher nicht nach der Grundsatzregel am 31.12.01 um 24:00 Uhr, sondern vielmehr erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht wurde, also am 31.12.03 um 24:00 Uhr.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDie Einkommensteuererklärung 01 wurde verspätet am 01.07.05 beim Finanzamt eingereicht. Dies wurde durch immer wieder verlängerte Fristen des Finanzamtes gewährt.

Die Festsetzungsfrist beginnt nicht nach der abweichenden Regelung am 31.12.04 um 24:00 Uhr, sondern wegen der zeitlichen Begrenzung des § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, das heißt also am 31.12.04 um 24:00 Uhr.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDie Einkommensteuererklärung für das Jahr 01 wurde bisher überhaupt nicht beim Finanzamt abgegeben.

Die Festsetzungsfrist beginnt daher mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, hier also spätestens am 31.12.04 um 24:00 Uhr.

Gemäß § 47 AO führt die Festsetzungsverjährung zum Erlöschen des Steueranspruchs. Damit unterscheidet sich die Verjährung im Steuerrecht von der bürgerlich-rechtlichen Verjährung. Diese räumt dem Gläubiger lediglich eine Einrede ein, § 214 Abs. 1 BGB.

Der Gegenstand der Festsetzungsverjährung wird in der folgenden Abbildung dargestellt:

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Eine Festsetzung, Aufhebung oder Änderung, die erst nach Eintritt der Festsetzungsverjährung erfolgt, ist nicht nichtig (§ 125 Abs. 1 AO), sondern nur rechtswidrig und anfechtbar. Sie erwächst also in Bestandskraft und ist vollstreckbar, wenn sich der Betroffene nicht mit einem Einspruch dagegen wendet (AEAO Nr. 4 vor § 169 bis § 171  AO).