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Abgabenordnung - Steuerbegriff gem. § 3 Abs. 1 - 3 AO

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Abgabenordnung

Steuerbegriff gem. § 3 Abs. 1 - 3 AO

Steuerbegriff gem. § 3 Abs. 1 - 3 AO

Einführung

Methode

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LERNZIELE:

Sie sollten am Ende des Kapitels Folgendes können:

  • Steuern, Gebühren und Beiträge abgrenzen können,
  • Steuern systematisieren,
  • steuerliche Nebenleistungen darstellen können.   

Steuerbegriff

§ 3 Abs. 1 AO definiert die Steuern inhaltlich wie folgt:

Steuern sind

  • Geldleistungen = tatsächlich ist ausschließlich in Geld zu leisten, keine Naturalien oder ähnliche geldwerte Leistungen können zur Begleichung der Schuld hergenommen werden
  • die nicht eine Gegenleistung für besondere Leistungen darstellen = wir erhalten also keine direkte Gegenleistung wie beispielsweise bei unserem Einkauf in der Bäckerei: Wir geben 2,70 Euro hin und erhalten unsere Backwaren
  • von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen = wird von Gebietskörperschaften wie Bund, Länder und Gemeinden erhoben
  • zur Einnahmenerzielung, wobei dies auch Nebenzweck sein darf = die Einnahmeerzielung ist somit fiskalischer Zweck, nicht etwa die Verfolgung eines ganz bestimmten Finanzierungsvorhabens; der Hinweis auf den möglichen Nebenzweck deutet darauf hin, dass etwa im Zusammenhang mit bestimmten Lenkungszwecken auch Einnahmen erzielt werden dürfen
  • allen auferlegt werden = wird also allgemein erhoben
  • bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft = jedes Einzelsteuergesetz regelt zu Beginn die Steuerpflicht und genau dieses Erfüllen der definierten Tatbestandsmerkmale regelt die Steuerpflicht.

 Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz bezeichnet das Recht, Gesetze erlassen zu dürfen. Im Bundesstaat Deutschland können Bund und Länder Gesetze erlassen, wobei nach der Bundesverfassung die Länder grundsätzlich das Recht der Gesetzgebung haben.

Der Bund ist nur für die sogenannte ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung zuständig. Mit ausschließlicher Gesetzgebung ist gemeint, dass der Bund das alleinige Recht hat, Gesetze zu erlassen, unter anderem bei allen auswärtigen Angelegenheiten. Konkurrierende Gesetzgebung bezeichnet die gesetzgeberischen Bereiche, in denen weder der Bund noch die Länder über die ausschließliche Zuständigkeit verfügen.

Die Vorschrift, dass Steuern und Steuervergütungen durch Bundesrecht oder durch das Recht der Europäischen Gemeinschaften geregelt sein müssen, berührt die Gesetzgebungskompetenz. Die die Steuern betreffende Gesetzgebungsbefugnis des Bundes ergibt sich aus Art. 105 des Grundgesetzes. Die Gesetzgebungsbefugnis der Europäischen Gemeinschaften ergibt sich zum einen aus den von den Mitgliedsstaaten angenommenen Verträgen sowie zum anderen aus den Verordnungen, Richtlinien, Empfehlungen und Stellungnahmen zur Umsetzung der in den Verträgen vereinbarten Zielsetzungen.

Allerdings fallen Steuern und Steuervergütungen nur unter die Vorschriften der Abgabenordnung, sofern sie von den Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden.

Verwaltungskompetenz

Artikel 108 des Grundgesetzes regelt die Verwaltungskompetenz. Dort wird festgelegt, ob und in welchem Umfang Steuern und Steuervergütungen von Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Welche Einrichtungen konkret als Bundesfinanzbehörden und als Landesfinanzbehörden anzusehen sind, bestimmen die Vorschriften des § 1 sowie des § 2 Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG).

§ 1 Abs. 1 Satz 1 AO gilt für

  • sämtliche Steuern und Steuervergütungen, die durch
  • Bundesrecht oder
  • Recht der Europäischen Gemeinschaften
  • geregelt sind, soweit sie
  • durch Bundesfinanzbehörden oder
  • durch Landesfinanzbehörden
  • verwaltet werden.

Begriff der Steuern

 

Merke

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Unter Steuern versteht man nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AO:

  • Geldleistungen,
  • die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung sind,
  • von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen erhoben werden,
  • und zwar zur Erzielung von Einnahmen
  • und allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.

Steuern müssen also insbesondere Geldleistungen sein. Andere Leistungen des Bürgers an den Staat zählen damit nicht zu Steuern.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDie Wehrpflicht von jungen Männern war, als sie noch bestand, eine Leistung an den Staat, jedoch mangels Geldleistung keine Steuer.

Die Geldleistung darf keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen. Diesbezüglich lassen sich abgrenzen

  • Gebühren und
  • Beiträge.

Gebühren sind eine Gegenleistung für bestimmte und tatsächlich durch den Bürger in Anspruch genommene Leistungen des Staates.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenGebühren für die Ausstellung eines Personalausweises, Büchereigebühren sowie Gebühren für die Erteilung von Bescheinigungen.

Bei Beiträgen ist nur die Möglichkeit der Inanspruchnahme gegeben, unabhängig davon, ob der Bürger sie nutzt oder nicht.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenStraßenanliegerbeiträge, Müllabfuhrbeiträge, Sozialversicherungsbeiträge.

Expertentipp

Hier klicken zum AusklappenDass etwas Gebühr oder Beitrag genannt wird, bedeutet noch nicht, dass es eine Gebühr oder ein Beitrag ist. Oftmals drückt also die sprachliche Regelung nicht die Wirklichkeit aus. So waren z.B. die Fernsehgebühren (bis 2013) sehr wohl Beiträge, weil es nur um die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Leistung ging, nicht um die tatsächliche Nutzung.

Schließlich muss die Geldleistung von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen erhoben werden. Hierzu zählen die drei Gebietskörperschaften

  • Bund,
  • Länder,
  • Gemeinden 

sowie zusätzlich die

  • Religionsgemeinschaften.

Steuern müssen als Geldleistungen zur Erzielung von Einnahmen erhoben werden. Dabei muss die Erzielung von Einnahmen nicht der Hauptzweck sein, sondern kann auch einen Nebenzweck darstellen.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDer Staat erhebt eine Tabaksteuer und eine Alkoholsteuer.

Die Konsumlenkung durch eine Tabaksteuer oder eine Alkoholsteuer stellt lediglich einen Nebenzweck dar, nicht den Hauptzweck der beiden Steuern. Zwar erzielt der Staat sehr wohl Einnahmen durch die beiden Abgaben, er verfolgt aber auch einen gewissen Erziehungszweck, indem er den Konsum von Tabakwaren und Alkohol verteuern und damit unattraktiver machen möchte.

Geldleistungen sind all jenen auferlegt, bei welchen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Es geht hier also um den

  • Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit und den
  • Grundsatz der Gleichmäßigkeit.

Es darf im Einzelnen die jeweilige Steuer nur dann erhoben werden, wenn der entsprechende steuerliche Tatbestand erfüllt ist. So darf eine Umsatzsteuer nur bei der Erzielung von Umsätzen erhoben werden, die Einkommensteuer nur bei der Erzielung von Einkommen, die Erbschaftsteuer nur bei der Erzielung einer Erbschaft.

Systematisierung von Steuern

Steuern können nach unterschiedlichen Kriterien eingeteilt werden, und zwar nach

  • der Ertragshoheit,
  • der Verwaltungshoheit,
  • dem Gegenstand der Besteuerung,
  • der Überwälzbarkeit und
  • dem Besteuerungsgegenstand.

Nach der Ertragshoheit unterscheidet man

  • reine Bundessteuern, z.B.
    • Einfuhrumsatzsteuer und
    • Verbrauchsteuern (ohne Biersteuer),
  • reine Landessteuern, z.B.
    • Erbschaftsteuer, Kfz-Steuer, Grunderwerbsteuer, Spielbankabgabe, Biersteuer,
  • reine Gemeindesteuern, z.B.
    • Realsteuern, also Grundsteuer und Gewerbesteuer,
    • Hundesteuer,
    • Vergnügungssteuern,
  • Gemeinschaftsteuer, z.B.
    • Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer.

Bei der Verwaltungshoheit geht es um die Frage, wer zur Einziehung der Steuerbeträge berechtigt ist. Die Verwaltungshoheit liegt bei

  • dem Bund
    • bei den Bundessteuern,
  • den Ländern
    • bei den Landes- und Gemeinschaftsteuern sowie
  • den Gemeinden
    • für die Gemeindesteuern.

Bei dem Gegenstand der Besteuerung wird die Frage nach dem Entstehungsgrund der Steuerpflicht beantwortet. Man unterscheidet

  • Besitzsteuern,
    • Anknüpfungspunkt der Besteuerung ist hier das Einkommen bzw. der Ertrag. Zu ihnen zählen die Einkommensteuer, die Gewerbesteuer, die Körperschaftsteuer und die Grundsteuer.
  • Verkehrsteuern
    • Anknüpfungspunkt der Besteuerung ist hier der Verkehr des täglichen Lebens. Zu den Verkehrsteuern gehören die Umsatzsteuer, die Grunderwerbsteuer, die Kfz-Steuer und die Versicherungsteuer.
  • Verbrauchsteuern
    • Anknüpfungspunkt ist hierbei die Beschaffung der Verbrauchsgüter wie bei der Tabaksteuer, der Branntweinsteuer, Stromsteuer, Biersteuer und der Mineralölsteuer.

 Bei der Überwälzbarkeit unterscheidet man

  • direkte Steuern und
  • indirekte Steuern.

Direkte Steuern belasteten den Steuerschuldner direkt. Anders ausgedrückt sind Steuerträger und Steuerschuldner bei direkten Steuern identisch.

Bei indirekten Steuern wird der Steuerträger nur indirekt belastet. Steuerschuldner und Steuerträger sind also nicht identisch.

Beispiel

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Umsatzsteuer, Zölle und Verbrauchsteuern sind indirekte Steuern.

Nach dem Besteuerungsgegenstand unterscheidet man

  • Personensteuern und
  • Sachsteuern.

Bei Personensteuern berücksichtigt man die persönlichen Verhältnisse und besteuert die Leistungsfähigkeit der Person.

Beispiel

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Einkommensteuer und Körperschaftsteuer sind Personensteuern, da sie eine natürliche Person bzw. eine juristische Person mit Steuern belasten.

Sachsteuern berücksichtigen die persönlichen Verhältnisse der Person nicht, sondern knüpfen vielmehr am Gegenstand bzw. am Vorgang des Rechtsverkehrs an. Sachsteuern werden deswegen auch Objektsteuern genannt.

Beispiel

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Realsteuern und Verkehrsteuern zählen zu den Sachsteuern.

Merke

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 Steuern können nach unterschiedlichen Kriterien systematisiert werden, und zwar nach

  • der Ertragshoheit,
  • der Verwaltungshoheit,
  • dem Gegenstand der Besteuerung,
  • der Überwälzbarkeit und
  • dem Besteuerungsgegenstand.