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Abgabenordnung

Steuerschuldrecht - Steuerpflichtiger gem. § 33 AO

Steuerpflichtiger

Steuerpflichtiger gemäß § 33 AO

Ganz allgemein ist derjenige als Steuerpflichtiger zu bezeichnen, der von einer steuergesetzlichen Regelung als Adressat angesprochen wird. Damit ist gemeint, dass dem betreffenden Adressaten aus der jeweiligen Regelung Rechte und Pflichten erwachsen und er demzufolge grundsätzlich Beteiligter eines Steuerrechtsverhältnisses sein kann.

Als Steuerpflichtiger gilt aber nicht, wer in einer fremden Steuersache Auskunft zu erteilen hat. Der Steuerberater eines Steuerpflichtigen gilt somit nicht als dessen Steuerpflichtiger.

§ 33 AO bezeichnet verschiedene Gruppen als Steuerpflichtiger. Erst aus den jeweiligen Einzelsteuergesetzen sowie deren Auslegung ergibt sich, wer zu den einzelnen Gruppen von Steuerpflichtigen gehört:

Steuerschuldner

  • Bei der Einkommensteuer sind es grundsätzlich die natürlichen Personen siehe hierzu auch § 36 Abs. 4 EStG; Personengesellschaften als solche demzufolge nicht.
  • Bei der Körperschaftsteuer die in § 1 Abs. 1 KStG bezeichneten juristischen Personen siehe hierzu ergänzend auch § 31 Abs. 1 KStG in Verbindung mit § 36 Abs. 4 EStG.
  • Bei der Gewerbesteuer nach § 5 GewStG der Unternehmer, für dessen Rechnung das Unternehmen betrieben wird; handelte es sich dabei etwa um eine Personengesellschaft, so ist diese Steuerschuldner
  • Bei der Umsatzsteuer ist  gemäß § 13a UStG Steuerschuldner, je nach Erfüllung des Leistungstatbestandes, der Unternehmer, der Erwerber, der Abnehmer bzw. der letzte Abnehmer sowie der Rechnungsausteller, der Auslagerer als auch der Lagerhalter

 Haftungsschuldner

Der Begriff der Haftung beschreibt (in dem hier betreffenden Kontext) das kraft Gesetzes - mit eigenem Vermögen - finanzielle Einstehen für eine fremde Steuerschuld.

Dies können sowohl Steuergesetze als auch außersteuerliche Rechtsnormen sein.

In diesem Zusammenhang verweisen wir explizit auf die §§ 69 bis 76 AO, §§ 42d und 44 Abs. 5 EStG sowie beispielsweise auf die §§ 124 und 427 HGB.

Steuerentrichtungspflichtiger

Hierbei handelt es sich sachlich um die Pflicht zur Einbehaltung und Abführung einer Steuer.

In diesem Zusammenhang wird insb. auf die folgenden Rechtsnormen verwiesen: §§ 38 Abs. 3, 41a Abs. 1 Nr. 2, 44 Abs. 1 EStG sow § 73e EStDV.

Sonstige Pflichtige

Das Steuerpflichtverhältnis wird bestimmt nach § 33 AO.

Hiernach gilt gemäß § 33 Abs. 1 AO als Steuerpflichtiger

  • wer eine Steuer schuldet,
  • wer für eine Steuer haftet,
  • wer eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat,
  • wer eine Steuererklärung abgeben muss,
  • wer Sicherheiten zu leisten hat,
  • wer Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat.

Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter gemäß § 34 AO

Als gesetzlicher Vertreter natürlicher und juristischer Personen sowie die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflicht zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

Wer in diesen Fällen Mitwirkungspflichten zu erfüllen hat, wieder unter anderem in § 34 AO geregelt.

Als Hilfspersonen kommen danach in Betracht:

  • Gesetzliche Vertreter natürlicher Personen nach § 34 Abs. 1 AO: Hierunter fallen Eltern für ihre Kinder nach § 1629 BGB, der Vormund für Minderjährige nach § 1773 BGB, § 1793 BGB, der Betreuer nach §§ 1896 ff. BGB. Der Betreuer stellt den gesetzlichen Vertreter dar, dieser ist allerdings beschränkt auf einen bestimmten Aufgabenbereich.

  • Gesetzliche Vertreter juristischer Personen nach § 34 Abs. 1 AO: Hierunter fallen die Geschäftsführer einer GmbH nach § 35 Abs. 1 GmbHG sowie der Vorstand einer AG nach § 78 Abs. 1 AktG.

  • Vertreter nichtrechtsfähiger Personenvereinigungen nach § 34 Abs. 1 AO: Hierunter fallen die Geschäftsführer von Gesellschaften des bürgerlichen Rechtes gemäß §§ 709 BGB bis § 713 BGB und § 714 BGB, von OHG und KG nach §§ 114 HGB bis § 117 HGB, §§ 125 HGB bis § 127 HGB, § 161 Abs. 2 HGB, § 164 HGB, § 170 HGB und von Partnerschaftsgesellschaften nach § 6 Abs. 3 PartGG und § 7 Abs. 3 PartGG.

  • Sonstige Mitglieder oder Gesellschafter von nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen nach § 34 Abs. 2 AO: Diese Vorschrift hat vor allem dann Bedeutung, wenn beispielsweise ein Geschäftsführer einer GbR nicht bestimmt ist. In diesem Fall kann das Finanzamt jeden Gesellschafter auffordern, die Pflichten der Gesellschaft gegenüber dem Finanzamt wahrzunehmen. Wir nennen dies solidarische Haftung.

  • Vermögensverwalter nach § 34 Abs. 3 AO: Hierunter fallen Insolvenzverwalter nach § 80 InsO, Zwangsverwalter nach §§ 150 ff. ZVG, Nachlassverwalter nach § 1985 BGB sowie Testamentsvollstrecker nach §§ 2197 ff. BGB.

Hinweis

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Die eben genannten Personen haben nicht nur die Mitwirkungspflichten der Vertretenen zu erfüllen, sondern auch aus den von ihnen verwalteten Mitteln Steuern zu entrichten gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 AO. Bei Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten kommt es gegebenenfalls zu einem Haftungstatbestand nach § 69 AO.