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Abgabenordnung - Wohnsitz gemäß § 8 AO

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Abgabenordnung

Wohnsitz gemäß § 8 AO

Inhaltsverzeichnis

Wohnsitz gemäß § 8 AO

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird gemäß § 8 AO.

Demnach hat es nichts mit dem Meldegesetz zu tun - dies ist lediglich laut Bundesfinanzhof Entscheidung vom 17.05.1995 ein Indiz.

Die Wohnung muss objektiv zum dauerhaften Wohnen geeignet sein. Eine vorübergehende Nichtnutzung ist unerheblich. Ein Steuerpflichtiger kann auch mehrere Wohnungen besitzen, also mehrere Wohnsitze im Sinne des § 8 AO haben.

Bauliche Zuordnung

Die Wohnung kann durchaus bescheiden sein, Standards werden nicht festgelegt. Ein möbliertes Zimmer ist vollkommen ausreichend. Eine über das Bewertungsgesetz geregelte abgeschlossene Wohneinheit mit Küche und eine separate Waschgelegenheit ist hier nicht erforderlich.

Bauwagen und auch Hotelzimmer stellen keine Wohnung im Sinne des § 8 AO dar - siehe Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 06.02.1985, AZ: I R 23/82, BStBl. 1985 II, S. 331.

Eine Gartenhütte im Schrebergarten widerum kann einen Wohnsitz darstellen, selbst, wenn das dauerhafte Bewohnen rechtlich untersagt ist, siehe BFH vom 10.11.1978, AZ: VI R 127/76, BStBl 1979 II, S. 335.

Zeitliche Zuordnung

Neben den baulichen Gegebenheiten muss zudem auch auf die Nutzung geschaut werden. Der Steuerpflichtige darf sie nicht nur vorübergehend nutzen und er muss sie innehaben.

Der Begriff des Innehabends setzt eine „Schlüsselgewalt“ voraus. Dabei handelt es sich um die tatsächliche „Gewalt“, die rechtliche Absicherung durch einen Mietvertrag ist ein Indiz, aber kein Beweis für einen Wohnsitz. Hier ist die tatsächliche Nutzung dem Nutzungswillen vom Bundesfinanzhof klar vorangestellt worden, siehe BFH vom 21.03.2003, AZ: III B 123/03, BFH/NV 2003, S. 944.

Demnach ist es ausreichend, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung zweimal im Jahr für einige Wochen nutzt, siehe hierzu die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 23.11.1998, AZ II R 139/87, BStBl. 1989 II, S. 182. Demnach können selbst Ferienwohnungen zu Wohnsitzen im Sinne der AO werden.