Alle Zahlungen, die kraft öffentlicher Finanzhoheit zur Erzielung von Einnahmen erhoben werden, bezeichnet man als Abgaben.
Abgaben sind:
- Steuern
- Gebühren
- Beiträge
Steuern (§ 3 AO): Geldleistung, die nicht einen Anspruch auf eine bestimmte Gegenleistung darstellt; Grundsatz der Non-Affektation (keine Zweckbindung); z.B. SolZ.
Gebühren: Die für eine besondere Einzelleistung der öffentlichen Hand erhobenen Abgaben; die Höhe der Abgaben wird nach individueller Kostendeckung bemessen; z.B. Maut, Passgebühr.
Beiträge: Von jedem, dem ein dauernder Vorteil aus einer öffentlichen Einrichtung geboten wird, unabhängig vom Ausmaß der Inanspruchnahme des Vorteils erhobene Abgaben; die Höhe wird nach der gruppenmäßigen Kostendeckung (die gesamte Gruppe der potentiellen Benutzer soll die Kosten aufbringen) bemessen; z.B. gesetzliche Rentenversicherung.
Keine Abgaben sind: Kindergeld, Eigenheimzulage, Krankenkassenbeitrag private Krankenkasse.
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