Säumniszuschläge dienen als Druckmittel bei verspäteter Zahlung von Steuerschulden. Für jeden angefangenen Monat der Säumnis ist dann ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten Steuerbetrags zu entrichten. Abzurunden ist hierbei auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag (§ 240 I 1 AO). Der Säumniszuschlag wird allerdings nicht erhoben, wenn die Säumnis lediglich höchstens drei Tage beträgt (§ 240 III 1 AO).
Beispiel
Eine Steuerschuld besteht in Höhe von 1.598 € und ist fällig am 20.3.2016. Berechne den Säumniszuschlag, wenn die Zahlung erst am 27.3.2016 erfolgt.
Zunächst ist die Steuerschuld abzurunden auf 1.550 €. Hiervon ist dann 1 % zu berechnen. Man kalkuliert also
Säumniszuschlag = 0,01·Anzahl angefangene Monate·(auf ganze 50 € abgerundete Steuerschuld)
= 0,01·1·1.550
= 15,50 €.
Beispiel
Wie vorheriges Beispiel, nur dass die Steuerschuld erst am 27.6.2016 entrichtet wird.
Am 27.6.2016 ist der vierte Monat der Säumnis eingetreten. Man rechnet daher
Säumn.zuschlag = 0,01·Anzahl angefangene Monate·(auf ganze 50 € abgerundete Steuerschuld)
= 0,01·4·1.550
= 62,00 €.
Beispiel
Wie das erste Beispiel, nur dass die Steuerschuld am 22.3.2016 entrichtet wird.
Es wird kein Säumniszuschlag erhoben, denn die Säumnis ist nicht länger als drei Tage (§ 240 III 1 AO).
Merke
Verspätungszuschläge, Zwangsgelder und Säumniszuschläge dienen nicht zur Erzielung von Einnahmen, sondern lediglich als Druckmittel dem Steuerpflichtigen gegenüber. Daher sind diese drei lediglich steuerliche Nebenleistungen, nicht aber Steuern.
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