Es existieren folgende Tatbestände der Steuerhinterziehung:
Steuerverkürzung und
Erlangung ungerechtfertigter Steuervorteile.
Bei der Steuerverkürzung kommt es darauf an, dass Steuern nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden (§ 370 IV 1 AO). Wichtig ist also die Festsetzung der Steuer, nicht ihre Erhebung.
Ein ungerechtfertigter Steuervorteil ist eine Begünstigung, die außerhalb der Steuerfestsetzung stattfindet. Hierzu zählen der Erlass, die Stundung, der Zahlungsaufschub, die Aussetzung der Vollziehung oder die Fristverlängerung (§ 370 IV 2 AO). Eine Steuerhinterziehung, und zwar sowohl die Steuerverkürzung als auch die Erlangung ungerechtfertigter Steuervorteile, ist nur dann strafbar, wenn der Steuerpflichtige unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, um sie zu bewirken (§ 73 I Nr. 1 AO) oder wenn die Finanzbehörde durch den Steuerpflichtigen pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen worden ist (§ 73 I Nr. 2 AO).
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