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Bilanzierung nach Handels- und Steuerrecht

Absetzung für Abnutzung

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Absetzung für Abnutzung

Wesentliches zur AfA

Pflicht zur Abschreibung

Die planmäßigen Abschreibungen nach § 7 Abs. 1 beziehungsweise nach § 7 Abs. 4 EStG sind vorzunehmen. Es besteht eine Pflicht zur Vornahme der Absetzung für Abnutzung. Wird AfA unterlassen, dann ist das Wirtschaftsgut falsch bewertet, letztendlich die Bilanz falsch und eine Bilanzberichtigung eventuell notwendig - siehe hierzu § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG. Die Folgen einer Nichtvornahme der AfA für Wirtschaftsjahre in denen eine Bilanzberichtigung nicht mehr möglich ist, ergeben sich aus H 7.4 EStH „Unterlassene oder überhöhte AfA“.

Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer

Die lineare AfA nach § 7 Abs. 1 EStG richtet sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer insbesondere normiert im § 7 Abs. 1 Satz 2 EStG.

Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist gerade in Aufgaben meist gegeben, allerdings wäre auch ein Auszug der amtlichen AfA-Tabelle denkbar.

Sonderfall "Gebäude"

Gerade bei Gebäuden fehlt es an einer tatsächlichen, endlichen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Gebäude werden, zumindest im Steuerrecht, mit standardisierten AfA-Sätzen abgeschrieben nach § 7 Abs. 4 Satz 1 und § 7 Abs. 5 EStG und beruhen somit auf keiner Nutzungsdauer – siehe hierzu auch R 7.4 Abs. 3 und 4 EStR.

Nur wenn eine konkrete, tatsächlich kürzere Nutzungsdauer als die nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG bekannt ist, kann auf diese kürzere Nutzungsdauer abgeschrieben werden gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG.

Handelsrechtlich kann von den im Einkommensteuergesetz genannten standardisierten AfA-Sätzen abgewichen werden. Beträgt beispielsweise die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für ein Wirtschaftsgebäude mit Baujahr nach 1985 beispielsweise 50 Jahre, so kann handelsrechtlich mit 2 % und muss aber steuerlich mit 3 % abgeschrieben werden.

AfA Bodenschätze

Bodenschätze sind nach § 3 Bundesberggesetz, mit Ausnahme von Wasser, alle festen, gasförmigen oder flüssigen mineralischen Rohstoffe, die in natürlichen Ablagerungen oder Ansammlungen sogenannten Lagerstätten in oder auf der Erde, auf dem Meeresgrund, im Meeresuntergrund oder im Meerwasser vorkommen und denen ein wirtschaftlicher Wert zukommt.

Beispielsweise sind solche Bodenschätze: Kohle, Erdöl, Metall beziehungsweise Metallerze wie Gold, Silber, Kupfer oder Eisen, Salze und Mineralien.

An Stelle der linearen AfA nach § 7 Abs. 1 Satz 1 bis Satz 4 EStG kann der Steuerpflichtige auch die Absetzungen für Substanzverringerung (AfS) nach § 7 Abs. 6 EStG vornehmen.

AfA immaterielle Wirtschaftsgüter

Ein abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut liegt stets dann vor, wenn sein Nutzen für den Betrieb zeitlich begrenzt ist. Typische Beispiele dafür sind zeitlich begrenzte Belieferungsrechte und Patente. Als Nutzungsdauer von immateriellen Vermögensgegenständen wird in § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB ein Zeitraum von 10 Jahren angenommen, wenn eine tatsächliche Nutzungsdauer nicht verlässlich bestimmt werden kann.

Aber auch Software fällt unter abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter nach R 5.5 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 EStR.

Sie werden allerdings, wie alle immateriellen Wirtschaftsgüter, steuerlich nur dann aktivierungspflichtig und über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben, sofern sie entgeltlich erworben wurden. Die Nutzungsdauer richtet sich nach der Komplexität der Software.

Ausnahme "Trivialprogramme" nach R 5.5 Abs. 1 EStR

Bei Trivialprogrammen nach R 5.5 Abs. 1 Satz 3 und R 6.13 Abs. 1 Satz 5 EStR handelt es sich nicht um immaterielle Wirtschaftsgüter, sondern aus Vereinfachungsgründen um bewegliche Wirtschaftsgüter.

Für Trivialprogramme, die nach dem 31.12.2017 erworben wurden, können diese Programme mit Anschaffungskosten unter 800 € als Aufwand behandelt werden, wenn bei den Zugängen der geringwertigen beweglichen Wirtschaftsgüter des laufenden Wirtschaftsjahres insgesamt § 6 Abs. 2 EStG angewendet wird. Siehe hierzu auch H 5.5 EStH „Immaterielle Wirtschaftsgüter sind u. a.“ und „keine immateriellen Wirtschaftsgüter“.

Besonderheiten zur AfA

AfA bei geringwertigen Wirtschaftsgütern

AfA bei geringwertigen Wirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 2 und Abs. 2a EStG

Bei beweglichen, abnutzbaren, selbständig nutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, deren Anschaffungskosten die Grenzen des § 6 Abs. 2 EStG beziehungsweise § 6 Abs. 2a EStG nicht überschreiten, kann es zur Verbuchung als Sofortaufwand kommen oder es kann ein sogenannter Sammelposten gebildet werden.

Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des § 6 Abs. 2 EStG werden im folgenden Video besprochen.

Daneben ist wie oben erwähnt auch der §6 Abs. 2a EStG relevant. Die sog. Poolbewertung (= Sammelposten) werden im folgenden Video erklärt.

 

 

Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des § 6 Abs. 2a EStG werden im folgenden Video besprochen.

 

  

Es gibt im Bezug auf § 6 Abs. 2 EStG folgende Wahlmöglichkeiten:

Sofortaufwand

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag nach § 9b Absatz 1 EStG für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Euro nicht übersteigen.

Wirtschaftsgüter, deren Wert 250 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. Das Verzeichnis ist nicht zu führen, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.

Sammelposten

Abweichend davon kann für die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag nach § 9b Absatz 1 EStG für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro, aber nicht 1 000 Euro übersteigen.

Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen. Der Sammelposten gilt nicht als Wirtschaftsgut, daher ist keine Teilwertabschreibung möglich!

Bewertung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG

Die Einzelbewertung von beweglichen, abnutzbaren, selbständig nutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ist zudem auch weiterhin dem Normalfall entsprechend nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG möglich.

Nachholung der AfA

Nachholung der AfA nach H 7.4 und R 7.5 Satz 4 EStR

Sind Abschreibungen in der Handelsbilanz im Zuge des Jahresabschlusses nicht korrekt vorgenommen worden und ist der Jahresabschluss aufgrund der Wesentlichkeit dennoch nicht nichtig, wird lediglich im aktuellen Wirtschaftsjahr zutreffend bewertet und die Abschreibung „nachgeholt“.

Steuerlich ist in H 7.4 EStH unter dem Punkt „Unterlassene oder überhöhte AfA“ und nach H 7.5 EStH unter dem Punkt „Unterbliebene AfS“ jedoch geregelt, wie in der Steuerbilanz damit umzugehen ist:

  1. Wurde die AfA aus Versehen - somit nicht willentlich - nicht vorgenommen und kann die Bilanz der Fehlerquelle aufgrund der Bestandskraft des darauf basierenden Steuerbescheides nicht geändert werden, kann sie nachgeholt werden. Allerdings findet die Nachholung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit statt, sie wird über die verbleibende Restnutzungsdauer verteilt.
  2. Wurde die AfA willentlich nicht vorgenommen, um dadurch unberechtigte Steuervorteile zu erlangen,
    und kann der Fehler nicht im Rahmen einer Bilanzberichtigung des § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG an
    der Quelle korrigiert werden, so kann diese unterlassene AfA nicht nachgeholt werden, sie ist somit verloren! gemäß H 7.4 EStH, „Unterlassene AfA“ beziehungsweise „Unberechtigte Steuervorteile“.

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Eine Berechnung nach der Methode der verbleibenden Restnutzungsdauer ist nur dann möglich, wenn auch nach einer tatsächlichen Nutzungsdauer abgeschrieben wird. Das heißt bei dem gesamten abnutzbaren Anlagevermögen, allerdings nicht bei Gebäuden. Bei Gebäuden kann die Methode nach der verbleibenden Restnutzungsdauer nur dann in Betracht kommen, wenn die AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG vorgenommen wurde.

Eine versehentlich unterlassene degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG kann selbstverständlich fortgesetzt werden, wenn dies günstiger ist. Durch den geregelten Übergang nach § 7 Abs. 3 EStG erfolgt auch in diesen Fällen im Ergebnis eine Abschreibung auf die Restnutzungsdauer.

Abschreibung bei Nachaktivierung

Dieses Video behandelt die Abschreibung bei der Nachaktivierung und geht unter anderem auf die Nachaktivierung bei einem Gebäude ein:

 

Überhöhte AfA

Hat der Steuerpflichtige eine überhöhte AfA vorgenommen, darf keine Fehlerkorrektur in der ersten noch offenen steuerlichen Schlussbilanz Abstand vorgenommen werden (siehe hierzu L. Schmidt Rz 10 zu § 7 EStG).

Die künftige AfA bemisst sich aus dem „zu niedrigen“ Buchwert und der verbleibenden Restnutzungsdauer.

Bei Gebäuden, die nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG oder nach§ 7 Abs. 5 EStG abgeschrieben werden, bemisst sich die weitere AfA nach den ungekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den gesetzlich festgelegten %-Sätzen. In diesem Fall kann es also lediglich zu einer Verkürzung des Abschreibungszeitraums kommen!

Sonder-AfA

§ 7a EStG

§ 7a EStG enthält gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen.

Hier gibt es entsprechende Besonderheiten:

Kumulierungsverbot
Dieses Verbot besagt, dass für ein und dasselbe Wirtschaftsgut bei Vorliegen mehrerer Begünstigungsvorschriften nur eine angewendet werden darf.

Sonderabschreibungen und Normal-AfA
Neben Sonderabschreibungen können nur lineare Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 EStG berücksichtigt werden.

Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen bei mehreren Beteiligten
Beispielsweise bei OHG, KG, GmbH & Co. KG gilt der Grundsatz der einheitlichen Wahl. Dieser ist natürlich dort durchbrochen, wo nicht alle Beteiligten eventuell erforderliche persönliche Voraussetzungen erfüllen.
Siehe hierzu § 7a Abs. 7 und § 7g Abs. 7 EStG.

Sonder-AfA nach 7g Abs. 5 EStG

Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG

Bei der Anschaffung beziehungsweise Herstellung von neuen und gebrauchten Wirtschaftsgütern des abnutzbaren, beweglichen Anlagevermögens kann ausschließlich in der Steuerbilanz eine Sonderabschreibung bis zu 20 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten neben der linearen AfA in Anspruch genommen werden.

Die Sonderabschreibung kann auf 5 Jahre auf den sogenannten Begünstigungszeitraum verteilt werden.

Voraussetzungen sind hierfür:

  • Betriebsgrößenmerkmale nach § 7g Abs. 6 Nr. 1 EStG
  • das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich (mindestens 90%) betrieblich genutzt wird.