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Einkommensteuer - Einkunftsarten im Sinne des § 2 EStG

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Einkommensteuer

Einkunftsarten im Sinne des § 2 EStG

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Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen

1 EStG regelt die persönliche Steuerpflicht, während § 2 EStG die sachliche Steuerpflicht bestimmt.

§ 2 EStG legt den sachlichen Anwendungsbereich der Einkommensteuer fest und bestimmt insbesondere, welche Einkünfte der Einkommensteuer unterliegen sowie den Besteuerungszeitraum und den Umfang der Besteuerung für natürliche Personen im Sinne des § 1 EStG.

Für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 KStG gilt § 2 EStG über § 8 Abs. 1 KStG nur eingeschränkt. Nach R 8.1 Abs. 1 KStR sind lediglich einzelne Regelungen des § 2 EStG anwendbar (insbesondere § 2 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 Satz 3 EStG). Eine vollständige Übertragung der Regelungen des § 2 EStG auf Körperschaften erfolgt daher nicht.

Personengesellschaften und -gemeinschaften sind hingegen keine eigenständigen Steuersubjekte im Sinne des Einkommen- oder Körperschaftsteuerrechts. § 2 EStG gilt insoweit nur mittelbar, da die Einkünfte den einzelnen Gesellschaftern zugerechnet und bei diesen besteuert werden.

Das folgende Video behandelt die sachliche Steuerepflicht.