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Einkommensteuer - Gewerbebetrieb - Begriff und Definition

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Gewerbebetrieb - Begriff und Definition

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Inhaltsverzeichnis

Gewerbebetrieb

In diesem Video werden die Arten der Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG erläutert. Danach unterscheidet man zwischen Einkünften aus gewerblichen Einzelunternehmen, Mitunternehmerschaften und dem Gewerbebetrieb per Fiktion.

Zu Beginn dieses Abschnitts werden die Voraussetzungen für das Vorliegen gewerblicher Einkünfte erläutert, um dann auf Spezialprobleme wie die Ermittlung von Gewinnen aus der Veräußerung von Betrieben etc. einzugehen.

Grundaussage

Das Vorliegen von Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Abs. 1 EStG setzt das Bestehen eines Gewerbebetriebs voraus. Dieser ist nach § 15 Abs. 2 EStG als "eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit" anzusehen ist definiert.

Es müssen somit vier positive und drei negative Merkmale erfüllt sein.

Selbständigkeit

Das erste Merkmal der Selbständigkeit wird in R 15.1 EStR und H 15.1 EStH näher definiert. Der Gewerbebetrieb muss auf eigene Rechnung und eigenes Risiko tätig werden (Unternehmerrisiko und Unternehmerinititative)" (R 15.1 EStR).

Ein unselbständiger Arbeitnehmer, der weisungsgebunden bei fester Arbeitszeit gegen erfolgsunabhängige Bezahlung arbeitet und im Krankheits. bzw. Urlaubsfall weiter vergütet wird, ist nicht selbständig" (H 15.1 EStH).

Es kommt dabei immer auf das Gesamtbild der Verhältnisse an. Es findet immer eine Abwägung der Merkmale statt. Für die Abgrenzung ist die Frage zu beantworten, ob eine Weisungsbindung vorliegt, die sich auf Ort, Zeit und Art der Arbeit bezieht. Es kommt auf das Innenverhältnis und nicht auf das Außenverhältnis an.

Weiter ist die Frage zu beantworten, ob das wirtschaftliche Risiko getragen wird. Weitere Umstände, die bei der Beurteilung der Selbständigkeit helfen, sind etwa die Lohnfortzahlung im Falle von Krankheit etc.

Beispiele:

  1. Fußball-Nationalspieler, denen der DFB Anteile an den Werbeeinnahmen überlässt, erzielen bei aktiver Marktbeteiligung Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  2. Provisionen, die ein Vermittler für die eigene Zeichnung von Fondanteilen an einer Publikumskommanditgesellschaft oder als Fremdprovisionen erhält, sind Betriebseinnahmen (BFH v. 14.03.2012, BStBl II 2012, S. 498)
  3. Selbständige Hausgewerbetreibende unterscheiden sich von Heimarbeitern dadurch, dass sie nicht nur ihre Arbeitsstätte selber wählen, sondern auch über die Verwendung ihrer Arbeitsergebnisse disponieren (R 15 Abs. 2 EStR)
  4. Ein Reisevertreter ist selbständig tätig, wenn er für mehrere Unternehmen arbeitet. Die Vorschrift des § 84 Abs. 1 HGB über die freie Zeiteinteilung kann für die Beurteilung im Einkommensteuerecht berücksichtigt werden.

Nachhaltigkeit

Hintergrund des Merkmals ist es, dass Zufallserfolge oder -aktivitäten, die nicht mit der Absicht einer Einkünfteerzielung unternommen worden sind, aus dem Bereich der gewerblichen Einkünfte ausgenommen werden sollen. Es muss somit eine innere Wiederholungsabsicht vorliegen.

Beispiel

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Hans Gelegentlich betreibt ein Restaurant, das er nur zu speziellen Tagen öffnet, da er seinen Lebensunterhalt ansonsten über eine Anstellung als Sommelier verdient. Er öffnet es nur an Neujahr, Muttertag, Pfingstsonntag, Ostersonntag und Ostermontag. Liegt eine nachhaltige Tätigkeit vor?

Lösung: Es ist hier bei der Würdigung der Gesamtumstände auch bei der sehr punktuellen Öffnung von einer nachhaltigen Tätigkeit auszugehen. Der BFH hat auch die Öffnung eines Restaurants an einem Tag pro Jahr wegen einer Flugshow als nachhaltige Tätigkeit qualifiziert (BFH v. 21.08.1985, BStBl. II 1986, S. 88).

Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

Die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt dann vor, wenn ein Stpfl. mit Gewinnerzielungsabsicht nachhaltig am Leistungs- oder Güteraustausch teilnimmt, H 15.4 EStH "Allgemeines". Das Gegenteil ist als Tätigkeit ohne nach außen in Erscheinung tretenden Güter- und Leistungsaustausch zu verstehen. Der Steuerpflichtige muss sich also mit seinem Angebot an eine - wenn auch begrenzte - Allgemeinheit wenden. Die Teilnahme muss dabei auch nicht durch die Person des Steuerpflichtigen erfolgen. Es reicht, wenn die Teilnahme für seine Rechnung erfolgt.

Beispiel

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Begrenztes Marktangebot reicht dabei aus. So kann Hans Gelegentlich aus dem vorigen Beispiel die Tische auch nur an ausgewählte Personen vergeben und somit einen sehr begrenzten Kundenkreis haben. Es würde in diesem Fall dennoch das Kriterium der Marktteilnahme erfüllt sein.

Die Gewinnerzielungsabsicht

Die Gewinnerzielungsabsicht orientiert sich "an der Betriebsvermögensmehrung in Form des Totalgewinns" (H 15.3 EStH) von der Gründung bis zur Beendigung. Zwischenzeitliche Verluste müssen, insoweit nicht schädlich, für eine Gewinnerzielungsabsicht sein. Der Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht ist substanziell, um eine Abgrenzung gegenüber der Liebhaberei vorzunehmen. Beim Vorliegen einer Liebhaberei sind sämtliche Verluste der privaten Sphäre zuzuordnen und steuerlich nicht relevant. 

Die Tätigkeit muss von Anfang an geeignet sein, einen Gewinn zu erzielen. Es können hierfür sowohl objektive Beweisanzeichen wie die Kalkulation und die Betriebsführung zu berücksichtigen sein als auch subjektive Beweisanzeichen, die aus der Lebensführung des Unternehmers stammen.

Von besonderer Bedeutung sind bei der Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht in der Regel sogenannte Anlaufverluste. Wenn Verluste in der Anfangsphase erkennen lassen, dass kein totaler Gewinn erzielt werden kann, so ist von Liebhaberei auszugehen. Bei der Totalgewinnprognose sind auch Veräußerungsgewinne am Ende der Tätigkeit zu berücksichtigen, die sich aus hohen stillen Reserven etc. ergeben können. Entsprechende Überlegungen müssen dann zu einer Schätzung über den Totalgewinn benutzt werden, wobei der Schätzungszeitraum subjektiv ist (BFH v. 9.05.2000, BStBl. II 2000, S. 660).

Beispiel

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Peter Müller vermietet seltene Show-Flugzeuge mit Anlehnungen an Modelle des ersten Weltkriegs, wobei die laufenden Kosten durch die Vermietung gedeckt werden. Er beabsichtigt die Flugzeuge nach 6 Jahren zu veräußern. Aufgrund ihrer Einzigartigkeit ist mit einem Gewinn hieraus von 500.000 € zu rechnen. Dies übersteigt das bis dahin angefallene Defizit aus der Vermietung in Höhe 50.000 € bei Weitem. Es liegt somit ein Totalgewinn von 450.000 € vor und es besteht eine Gewinnerzielungsabsicht im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG.