Inhaltsverzeichnis
- Sonderausgaben
- Prüfungsrelevante Sonderausgaben
- Häufigkeit in Prüfungen
- Systematische Stellung der Sonderausgaben
- Sonderausgaben als Aufwendungen
- Allgemeine Ausführungen
- Nichtabzugsfähigkeit privater Lebensführungsaufwendungen
- Sonderausgaben als Ausnahme
- Abzugsberechtigung
- Behandlung bei Ehegatten
- Abzugszeitpunkt
- Wirtschaftliche Belastung
- Erstattungen und Zuschüsse
- Eigenleistung und unentgeltliche Vorteile
- Verknüpfung mit Gegenleistungen
- Familieninterne Zahlungen
- Nachweis der wirtschaftlichen Belastung
- Zeitpunkt des Sonderausgabenabzugs
- Erstattung von Sonderausgaben
- Persönliche Abzugsberechtigung
- Übersicht
Sonderausgaben
Sonderausgaben sind Ausdruck des subjektiven Nettoprinzips, welches sicherstellen soll, dass nur das Einkommen besteuert wird, das nach Abzug notwendiger privater Aufwendungen verbleibt. Sie sind von der Systematik des Steuerrechts der privaten Sphäre des Steuerpflichtigen zuzuordnen. Der Gesetzgeber folgt dieser Systematik jedoch nicht konsequent und ordnet eine Vielzahl unterschiedlicher Aufwendungen dem Sonderausgabenabzug zu. Beispiele hierfür sind gemischte Aufwendungen wie Unterhaltsleistungen oder bestimmte Vorsorgeaufwendungen.
Prüfungsrelevante Sonderausgaben
In der Praxis und in Prüfungen spielen insbesondere folgende Sonderausgaben eine große Rolle:
- Vorsorgeaufwendungen
Dazu zählen beispielsweise Beiträge zur Sozialversicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 EStG.
- Berufsausbildungskosten
Aufwendungen für die erste Berufsausbildung oder ein Erststudium können bis zu 6.000 EUR jährlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).
- Unterhaltsleistungen
Unter bestimmten Voraussetzungen (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG) können auch Unterhaltsleistungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen abgezogen werden.
- Schulgeld
Zahlungen für den Besuch eines privaten Schulinstituts sind unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG zu 30 % der Schulgeldzahlungen abziehbar, jedoch höchstens bis zu einem festgelegten Höchstbetrag. Diese Regelung spielt insbesondere in Aufgaben mit Sachverhalten zu Familienleistungen eine Rolle.
Häufigkeit in Prüfungen
Die Abzugsfähigkeit von Sonderausgaben, insbesondere die Beiträge zur Sozialversicherung, ist ein zentrales Thema in Prüfungen für Steuerfachwirte und Steuerberater. Besonders häufig wird der Sonderausgabenabzug im Zusammenhang mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geprüft.
Expertentipp
Im Rahmen Ihrer Vorbereitung sollten Sie unbedingt Aufgaben zu den gängigen Sonderausgaben bearbeiten, um Routine in der Aufgabenlösung zu entwickeln. Besonders wichtig sind hier Themen wie Unterhaltszahlungen, Schulgeld, Kinderbetreuungskosten und Vorsorgeaufwendungen. Diese Bereiche sind nicht nur prüfungsrelevant, sondern werden in Sachverhalten häufig auch in Kombination mit Aufgaben zur Einkommensteuer oder betrieblichen Sachverhalten dargestellt.
Systematische Stellung der Sonderausgaben
Die Sonderausgaben, die nach § 2 Abs. 4 EStG vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehbar sind, stellen Ausgaben des Steuerpflichtigen aus der Privatsphäre dar. Es sind mithin Privatausgaben.
Viele Sonderausgabenregelungen stellen sogenannte Sozialzwecknormen dar. Unter die Sozialzwecknorm fällt der Spendenabzug nach § 10b EStG sowie die Abzüge nach §§ 10e bis 10g EStG.
Sonderausgaben sind Ausgaben der privaten Sphäre, die in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkunftsarten stehen. Gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 EStG sind Ausgaben nur dann als Sonderausgaben abzugsfähig, sofern es sich nicht um Betriebsausgaben oder Werbungskosten handelt. Sonderausgaben sind eine ausdrückliche Ausnahme von dem Abzugsverbot des § 12 EStG.
Sonderausgaben als Aufwendungen
Sonderausgaben werden gemäß § 2 Abs. 4 EStG vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen.
Sie stellen Aufwendungen dar und müssen zu einer tatsächlichen wirtschaftlichen Belastung bei dem Steuerpflichtigen geführt haben. Es muss gemäß H 10.1 EStH "Abzugshöhe/Abzugszeitpunkt" eine tatsächliche Zahlung erfolgen.
Sonderausgaben sind nicht allgemein definiert, sondern werden abschließend im Gesetz aufgezählt:
- die Beiträge zur Rentenversicherung,
- die Beiträge zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. lit. b lit. aa EStG und Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b lit. bb EStG,
- die Beiträge zur Krankenversicherung zur Abdeckung der Basisversorgung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 lit. a EStG,
- die Beträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung § 10 Abs. 1 Nr. 3 lit. b EStG,
- die Beiträge zur Krankenversicherung über die Basisversicherung hinaus gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG,
- die gezahlte Kirchensteuer gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG,
- gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG zwei Drittel der anfallenden Kinderbetreuungskosten bis maximal 4.000 € pro Jahr,
- gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis 6.000 € im Jahr,
- und gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG 30 % des aufgewendeten Schulgeldes bis maximal 5.000 € pro Jahr.
Für Sonderausgaben gilt grundsätzlich, dass es auf den Zeitpunkt der Zahlung ankommt. Jedoch kann es auch hier Ausnahmen geben, sofern beispielsweise die Vorschriften zur AfA zur Anwendung kommen:
Allgemeine Ausführungen
Das deutsche Einkommenssteuergesetz enthält komplexe Regelungen zur Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens, insbesondere im Hinblick auf die Abzugsfähigkeit von Ausgaben im Zusammenhang mit der privaten Lebensführung und Sonderausgaben. Im Folgenden wird ein Überblick über die relevanten Bestimmungen und deren praktische Anwendung gegeben.
Nichtabzugsfähigkeit privater Lebensführungsaufwendungen
Gemäß § 12 des Einkommenssteuergesetzes sind Aufwendungen für die private Lebensführung grundsätzlich nicht von der Einkommenssteuer abzugsfähig. Dies bedeutet, dass Ausgaben, die ausschließlich dem privaten Leben zuzuordnen sind, nicht steuerlich geltend gemacht werden können.
Sonderausgaben als Ausnahme
Eine wichtige Ausnahme von dieser Regel bilden die Sonderausgaben. Obwohl sie durch die private Lebensführung veranlasst sind, können sie unter bestimmten Umständen steuerlich abgezogen werden. § 10 Abs. 1 EStG legt fest, dass diese Aufwendungen weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten zu behandeln sind. Die Arten der abzugsfähigen Sonderausgaben werden in den §§ 10 bis 10b EStG erschöpfend aufgelistet.
Abzugsberechtigung
Die Person, die die steuerliche Abzugsberechtigung in Anspruch nehmen kann, ist der Steuerpflichtige, auf den die jeweilige Ausgabe zurückgeht und der sie selbst bezahlt hat.
Behandlung bei Ehegatten
Im Falle von Ehegatten ist zu beachten, dass bei einer Einzelveranlagung die Aufwendungen demjenigen Ehepartner zuzurechnen sind, der sie tatsächlich geleistet hat, wie in § 26a Abs. 2 S. 1 EStG festgelegt. Bei einer Zusammenveranlagung, gemäß § 26b EStG, werden die Ehegatten jedoch als ein Steuerpflichtiger behandelt, sodass die genaue Zuordnung der Aufwendungen weniger relevant ist.
Abzugszeitpunkt
Der Zeitpunkt, zu dem die Ausgaben steuerlich abgezogen werden können, richtet sich nach H 10.1 EStH in Verbindung mit § 11 Abs. 2 EStG. Hierbei ist das Kalenderjahr maßgeblich, in dem die Ausgaben tatsächlich geleistet wurden.
Wirtschaftliche Belastung
Die wirtschaftliche Belastung ist ein zentraler Grundsatz für die steuerliche Anerkennung von Sonderausgaben. Sie stellt sicher, dass nur solche Ausgaben abgezogen werden können, die tatsächlich aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen stammen und nicht durch Dritte übernommen werden. Ergänzend können folgende Aspekte und Beispiele zur Verdeutlichung angeführt werden:
Erstattungen und Zuschüsse
ird eine Ausgabe ganz oder teilweise durch einen Dritten (z. B. Arbeitgeber, öffentliche Zuschüsse oder Versicherungen) erstattet, liegt keine wirtschaftliche Belastung vor.
Beispiel
Anna zahlt 1.500 € für eine private Krankenversicherung, erhält aber 1.000 € durch einen Zuschuss ihres Arbeitgebers erstattet. Nur der selbst getragene Betrag von 500 € ist als Sonderausgabe abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG).
Beispiel
Hans kauft sich für seine erste Berufsausbildung eine Reihe von Büchern im Wert von 800 €. Die Aufwendungen bekommt er erstattet.
Hans ist durch die Zahlung nicht wirtschaftlich belastet, da er die Aufwendungen erstattet bekommt. Er kann die Ausgaben somit nicht als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG geltend machen.
Eigenleistung und unentgeltliche Vorteile
Nur tatsächliche Zahlungen des Steuerpflichtigen stellen eine wirtschaftliche Belastung dar. Sachleistungen oder Arbeitsleistungen, die der Steuerpflichtige selbst erbringt, sind nicht abzugsfähig.
Beispiel
Max renoviert den Kindergarten seines Kindes selbst und kann dadurch 1.000 € sparen. Da es sich um eine Eigenleistung handelt, liegt keine wirtschaftliche Belastung vor, und er kann diesen Betrag nicht als Sonderausgabe absetzen.
Verknüpfung mit Gegenleistungen
Wenn eine Zahlung direkt mit einer Gegenleistung verknüpft ist, fehlt es an einer wirtschaftlichen Belastung, da die Zahlung als Gegenwert betrachtet wird.
Beispiel
Anna spendet 2.000 € an eine gemeinnützige Organisation und erhält im Gegenzug als Dankeschön einen Kunstband im Wert von 200 €. Von der Zahlung in Höhe von 2.000 € sind nur 1.800 € als Sonderausgabe (§ 10b Abs. 1 EStG) abziehbar, da der Wert des Kunstbands als Gegenleistung gilt. Der Betrag von 200 € wird als nicht abzugsfähige Gegenleistung betrachtet, wodurch die wirtschaftliche Belastung um diesen Wert reduziert wird.
Familieninterne Zahlungen
Einschränkung bei nahen Angehörigen: Zahlungen zwischen nahen Angehörigen (z. B. Unterhaltszahlungen) sind nur dann abzugsfähig, wenn sie tatsächlich erbracht werden und nicht bloß formal vereinbart wurden.
Beispiel
Peter verpflichtet sich, seiner Mutter monatlich 500 € Unterhalt zu zahlen, überweist diese Beträge jedoch nicht. Ohne tatsächlichen Abfluss der Mittel fehlt es an der wirtschaftlichen Belastung, und der Sonderausgabenabzug ist ausgeschlossen.
Nachweis der wirtschaftlichen Belastung
Der Steuerpflichtige muss die wirtschaftliche Belastung nachweisen können. Dies erfolgt in der Regel durch:
- Kontoauszüge oder Zahlungsbelege,
- Abrechnungen bei Zuschüssen oder Erstattungen,
- Rechnungen mit Nachweis der Zahlung.
Merke
Eine wirtschaftliche Belastung liegt nur vor, wenn der Steuerpflichtige die Ausgaben tatsächlich selbst getragen hat und diese nicht durch Erstattungen, Zuschüsse oder Gegenleistungen ausgeglichen wurden. Eigenleistungen, unentgeltliche Vorteile oder formal vereinbarte, aber nicht geleistete Zahlungen erfüllen diese Voraussetzung nicht. Dies ist besonders bei Prüfungsaufgaben zu beachten, um den Sonderausgabenabzug korrekt zu beurteilen
Zeitpunkt des Sonderausgabenabzugs
Grundsatz der zeitlichen Zuordnung (§ 11 Abs. 2 EStG)
Sonderausgaben sind grundsätzlich im Jahr des Abflusses abzugsfähig. Dies gilt unabhängig davon, wann die Verpflichtung entstanden ist. Diese Regelung folgt dem sogenannten Abflussprinzip.
Ausnahme bei wiederkehrenden Leistungen
Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, wie Kirchensteuer oder Beiträge zur Krankenversicherung, die kurze Zeit vor oder nach dem Jahreswechsel geleistet werden, können dem Jahr zugeordnet werden, zu dem sie wirtschaftlich gehören (§ 11 Abs. 1 S. 2 EStG).
Sonderausgaben sind nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 EStG grundsätzlich im Zeitpunkt der Leistung abzuziehen. Bestimmte Sonderausgaben wie beispielsweise die Kirchensteuer können erstattet werden. In diesen Fällen kürzt die Finanzverwaltung zunächst abziehbare Sonderausgaben der gleichen Art im Veranlagungszeitraum der Erstattung. Der Ansatz gilt jedoch nur für gleichartige Sonderausgaben. In anderen Fällen ist eine Korrektur gemäß § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO rückwirkend für das Jahr der Zahlung vorzunehmen.
Erstattung von Sonderausgaben
Grundsätzlich sind erstattete Sonderausgaben mit gleichartigen Sonderausgaben im Veranlagungszeitraum zu verrechnen, H 10.1 EStH "Abzugshöhe/Abzugszeitpunkt" 1. Spiegelstrich.
Beispiel
S hat in 01 Vorauszahlungen zur Kirchensteuer in Höhe von 1.000 EUR geleistet und für das Vorjahr 00 eine Erstattung von 500 EUR erhalten. Somit sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG in 01 500 EUR abzugsfähig.
Ob die Sonderausgaben gleichartig sind, richtet sich nach deren Sinn und Zweck sowie deren wirtschaftlicher Bedeutung und Auswirkungen für den Steuerpflichtigen. Bei Versicherungsbeiträgen kommt es auf die Funktion der Versicherung und das abgesicherte Risiko an.
Bei Aufwendungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 3a EStG ist ein Erstattungsüberhang zunächst mit anderen Aufwendungen der jeweiligen gleichen Nummer zu verrechnen, § 10 Abs. 4b S. 2 EStG. Auch steuerfreie Zuschüsse sind als erstattete Aufwendungen zu berücksichtigen, § 10 Abs. 4b S. 1 EStG.
In den Fällen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 4 EStG ist ein Erstattungsüberhang dem Gesamtbetrag der Einkünfte des laufenden Veranlagungszeitraums hinzuzurechnen, § 10 Abs. 4b S. 3 EStG.
Beispiel
S hat für das Jahr 01 Kirchensteuervorauszahlungen von 2.000 EUR geleistet und für das Jahr 00 eine Erstattung von 4.000 EUR erhalten. Nach Verrechnung der Erstattung ist ein Sonderausgabenabzug bei den Kirchensteuern im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG in 01 nicht möglich, der Erstattungsüberhang ist vielmehr dem Gesamtbetrag der Einkünfte 01 hinzuzurechnen, § 10 Abs. 4b S. 3 EStG.
Persönliche Abzugsberechtigung
Ein Abzug von Sonderausgaben kann nur vorgenommen werden, wenn jemand wirtschaftlich belastet ist. Problematisch kann dies bei der Zahlungsübernahme durch Dritte sein. Ein typisches Beispiel ist der Auszubildende, der entsprechende Unterstützung durch Kostenübernahme von den Eltern erhält. Die Beurteilung richtet sich nach den Ausführungen des BFH zum Drittaufwand aus dem Bereich der Einkünfte. In den meisten Fällen, auch bei direkter Zahlung durch Dritte, kann davon ausgegangen werden, dass der jeweilige erst dem Steuerpflichtigen die Mittel zur Verfügung stellt und er dann selbst mit den Sonderausgaben belastet ist. Sonderausgabenabzüge sind zulässig, wenn sie ins Ausland gehen oder wenn sie aus dem Ausland geleistet werden.
Prüfungstipp
Es sollte beachtet werden, dass der Sonderausgabenabzug für beschränkt Steuerpflichtige in der Regel gemäß § 50 Abs. 1 S. 3 ff. EStG nicht möglich ist. Die Ausnahme nach § 50 Abs. 1 S. 4 EStG sollte geprüft werden! Die Beschränkung des Abzugs gilt meist nicht für EU-Ausländer, da dies einen Verstoß gegen die Grundfreiheit darstellen würde.