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Einkommensteuer - Zufluss- und Abflussprinzip nach § 11 EStG

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Einkommensteuer

Zufluss- und Abflussprinzip nach § 11 EStG

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Zufluss- und Abflussprinzip nach § 11 EStG

Die Überschusseinkünfte werden zeitlich nach dem Zufluss- bzw. Abflussprinzips des § 11 EStG geregelt. In diesem Kapitel gehen wir genauer auf dieses Prinzip ein.

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Das Prinzip

Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr zu erfassen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zufließen und Ausgaben in jenem Jahr, in dem sie gezahlt werden. Im Gegensatz zu den Gewinneinkünften ist also bei den Überschusseinkunftsarten der Zeitpunkt der Zahlung entscheidendes Abgrenzungskriterium.

Ausnahmen

Das Prinzip gilt für die Mehrzahl der Fälle, es gibt jedoch drei entscheidende Ausnahmen

  • Wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben kurz vor und nach dem Jahresende
  • Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren
  • laufende Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit

Wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben

Es existiert eine wichtige Ausnahme vom Zufluss- bzw. Abflussprinzip bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen bzw. Ausgaben. Wenn diese kurze Zeit vor Beginn oder nach Beendigung eines Kalenderjahres geleistet werden, dann erfolgt die Zuordnung nicht nach dem Zeitpunkt der Zahlung, sondern vielmehr nach der wirtschaftlichen Zugehörigkeit. Dieses ist insbesondere bei laufenden Miet- oder Zinszahlungen der Fall. Was unter "kurzer Zeit" zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht definiert. Die Finanzverwaltung sieht als eine kurze Zeit einen Zeitraum von bis zu zehn Tagen vor bzw. nach dem Ende des maßgeblichen Kalenderjahres an (H 11 EStH). Innerhalb dieses Zeitraums muss die Zahlung fällig und geleistet worden sein.

Kurze Zeit

 

Beispiel

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Der Vermieter Simon aus Düsseldorf erhält die Dezembermiete des Jahres 01 erst am 5. Januar 02 auf seinem Konto.

Da es sich bei der monatlichen Mieteinnahme um regelmäßig wiederkehrende Einnahmen handelt und die Zahlung innerhalb der zulässigen Frist von bis zu zehn Tagen nach Ende des Kalenderjahres 01 erfolgte, ist die Mieteinnahme erst im Januar 02 erst vereinnahmt worden, sie muss aber als Einnahme des Dezembers und damit des Jahres 01 von Simon in seiner Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das Zuflussprinzip wird insofern durchbrochen.

 Die wirtschaftliche Zugehörigkeit der Zahlungen und die "kurze Zeit".

Wirtschaftliche Zugehörigkeit und die kurze Zeit

 

Wirtschaftliche Zugehörigkeit und die kurze Zeit

 

Beispiel

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Der Vermieter Simon aus Düsseldorf erhält die Dezembermiete des Jahres 01 erst am 12. Januar 02 auf sein Konto.

Es handelt sich bei der monatlichen Mieteinnahme zwar um regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, aber die Zahlung erfolgte nicht innerhalb der zulässigen Frist von bis zu zehn Tagen nach Ende des Kalenderjahres 01, damit ist die Mieteinnahme im Jahr 02 erst vereinnahmt worden. Sie muss also als Einnahme des Januars 02 von Simon in seiner Einkommensteuererklärung des Jahres 02 angegeben werden. Das Zuflussprinzip wird insofern nicht durchbrochen.

 

Beispiel

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Simon stellte seinem Mieter Nebenkosten in Höhe von 200 € in Rechnung (nämlich im Juli des Jahres 01), diese werden erst am 5. Januar 02 beglichen.

Da es sich bei den Nebenkosten nicht um regelmäßig wiederkehrende Zahlungen handelt, kommt die Ausnahmeregelung nicht zum Tragen. Es gilt damit wieder das Zuflussprinzip, die Zahlung von 200 € ist als Einnahme bei Simon erst im Jahre 02 zu berücksichtigen und nicht schon im Jahre 01.

Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren

Für die Einnahmen aus einer Nutzungsüberlassung, die länger als fünf Jahre andauert, können die Einnahmen gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 EStG gleichmäßig auf den Zeitraum verteilt werden, für den die Vorauszahlungen entrichtet worden sind. Entsprechende Ausgaben müssen über die 5 Jahre verteilt werden, § 11 Abs. 2 S. 3 EStG. Die Verteilung kommt nicht für ein Damnum oder Disagio in Betracht, das marktüblichen Konditionen entspricht. Die Finanzverwaltung unterstellt bei einem Disagio mit Geschäftsbanken, dass diese regelmäßig marktüblich sind, H 11 EStH "Damnum", 4. Spiegelstrich.

Beispiel

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Anton Meier mietet von Herrn Alfred Geiz ab dem 01.01. des Jahres 01 eine Garage für 10 Jahre. Er bezahlt die jährliche Miete von 500 € für die 10 Jahre bei Abschluss des Mietvertrages am 01.01. des Jahres 01 in Höhe von 5.000 €. V erzielt aus der Vermietung Einkünfte nach § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. Bei den 5.000 € liegen Einnahmen nach § 8 EStG vor. Er kann den Betrag nach § 11 Abs. 1 S. 3 i. V. m. Abs. 2 S. 3 EStG mit jeweils 500 € auf die Jahre 01-10 verteilen. Er könnte auch alles im Jahr 01 versteuern.

Beispiel

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Peter Eilig hat Wohncontainer für 5 Jahre gemietet, um diese dann mit einem Grundstück ab dem 01.01. des Jahres 01 an Herbert Konstruktur zu vermieten. Er hat bei Vertragsbeginn am 01.01.01 5.000 € Containermiete für 5 Jahre im Voraus bezahlt. Er erzielt Einkünfte aus § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG.
Er muss nun die 5.000 € zu jeweils 1.000 € auf die Jahre 01-05 verteilen.

Laufende Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit

Gemäß § 11 Abs. 1 S. 4 EStG gilt für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit § 38a Abs. 1 S. 2 und 3 sowie § 40 Abs. 3 S. 2 EStG. Durch den Verweis auf die lohnsteuerrechtlichen Regelungen stellt der Gesetzgeber u.a. sicher, dass laufender Arbeitslohn per Fiktion als in dem Kalenderjahr bezogen (und damit als zugeflossen) gilt, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet.

Somit gilt im Umkehrschluss für nicht laufenden Arbeitslohn die Grundregel des Zuflussprinzips nach § 11 Abs. 1 S. 1 EStG.

Beispiel

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Manager M erhält monatliche Bruttobezüge von 50.000 EUR, zahlbar jeweils am 5. Folgetag nach Ablauf eines jeden Kalendermonats. Aufgrund seiner hervorragenden Leistung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr hat er Anspruch auf eine Tantieme in Höhe von 2 % des handelsrechtlichen Jahresüberschusses, jeweils zahlbar ein Monat nach Ablauf der Feststellung des Jahresabschlusses. Aus dem Arbeitsvertrag ergibt sich, dass eine mögliche Tantieme jedes Jahr neu in einem Zusatz zum Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu verhandeln ist.

So kommt es, dass M für den Veranlagungszeitraum 2000

 

  1. am 05.01.2001 sein Nettogehalt für den Monat Dezember 2000 überwiesen bekommt,
  2. am 30.06.2001 die Tantieme für das Geschäftsjahr 2000 überwiesen bekommt.

 

Das Nettogehalt fließt zwar im Jahr 2001 zu, hier jedoch geht § 11 Abs. 1 S. 4 EStG vor. Da es sich um laufenden Arbeitslohn handelt, gilt dieser für das Jahr 2000 als zugeflossen, da der Lohnzahlungszeitraum Dezember 2000 mit Ablauf des Monats Dezember 2000 endet.

Die Überweisung der Tantieme folgt den allgemeinen Regelungen, d.h. da diese im Jahr 2001 zugeflossen ist und es sich vorliegend eindeutig nicht um eine laufende Zahlung handelt, ist diese Einnahme im Sinne des § 8 Abs. 1 EStG auch erst im Jahr 2001 anzusetzen, § 11 Abs. 1 S. 1 EStG.

Hinweis

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Für den laufenden Arbeitslohn ist die Regelung über die regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen i.S.d. § 11 Abs. 1 S. 2 EStG irrelevant, da S. 4 der Vorschrift insoweit lex specialis ist.

 

Geltungsbereich des § 11 EStG

Das Zufluss- und Abflussprinzip findet nicht nur bei den Überschusseinkünften Anwendung, sondern auch bei

  • der Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG
  • den Sonderausgaben nach §§ 10-10b EStG
  • den außergewöhnlichen Belastungen nach §§ 33-33b EStG.

Anwendung.

Sofern Werbungskosten zurückgezahlt werden, sind sie bei der entsprechenden Einkunftsart als Einnahmen zu erfassen. Rückflüsse von Betriebsausgaben sind analog als Betriebseinnahmen zu behandeln. Zurückgezahlte Sonderausgaben stellen keine Einnahmen dar, sind aber mit den Sonderausgaben des Erstattungsjahres zu verrechnen.

Beispiel

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Johann Müller macht jährlich Sonderausgaben in Höhe von 8.359,38 € für seine private Krankenversicherung geltend. Dies macht er auch für das Jahr 01. Im Januar des Jahres 02 erhält er eine Beitragsrückerstattung in Höhe von 2.000 €. Diese sind mit den Sonderausgaben für das Jahr 02 zu verrechnen. 

Sofern ausnahmsweise Einnahmen in einem späteren Veranlagungszeitraum zurückgezahlt werden, handelt es sich um negative Einnahmen. Der Abfluss erfolgt im Jahr der Rückzahlung. Der Begriff der negativen Einnahmen setzt voraus, dass Einnahmen im Rahmen eines bestimmten Rechtsverhältnisses aufgrund einer rechtlichen oder tatsächlichen Verpflichtung zurückzugewähren sind.

An der Tatsache des Zuflusses der ursprünglichen Einnahmen ändern negative Einnahmen nichts, d.h. es erfolgt grundsätzlich keine Rückbeziehung auf den Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO. 

Prüfungstipp

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In einer Klausur ist es ratsam, zwischen Werbungskosten und negativen Einnahmen zu unterscheiden und den jeweiligen Abfluss auch so zu nennen. So zeigen Sie dem Korrektor, dass Sie die Struktur der Einkünfteermittlung in bei den Überschusseinkunftsarten gut verstanden haben.

Das Zu- und Abflussprinzip nach § 11 EStG