Diese ist gegeben bei nach außen hin in Erscheinung tretender Betätigung.
Merke
Beispiel
a) für seine Enkelin Leonie,
b) für den benachbarten Einzelhändler Krösbach,
c) für den Weihnachtsmarkt seiner Heimatstadt Kaarst.
a) Bei der Produktion für seine Enkelin fehlt es an der nach außen gerichteten Tätigkeit. Damit ist keine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gegeben. Es liegt also keine gewerbliche Tätigkeit vor.
b) Auch wenn nur für einen einzigen Abnehmer etwas produziert wird, so reicht dies sehr wohl für die Annahme einer Beteiligung am allgemeinen Güter- und Leistungsverkehr aus, mithin kann von einer gewerblichen Tätigkeit gesprochen werden.
c) Es werden Leistungen gegenüber der Allgemeinheit erbracht, mithin ist die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unstrittig.
Die Merkmale Selbstständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht sowie Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind kennzeichnend für alle Gewinneinkunftsarten. Deshalb ist es wichtig, zunächst die land- und forstwirtschaftliche Arbeit, die selbstständige Arbeit sowie die reine Vermögensverwaltung auszuschließen (letzteres Merkmal ist nicht im Gesetz kodifiziert, sondern von der Rechtsprechung aus § 14 AO abgeleitet).
Expertentipp
Wenn die Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erkannt wurden, so hat dies große Konsequenzen: zum einen bezüglich der Frage der Gewinnermittlungen, zum anderen unterliegen (zumindest die laufenden) Einkünfte aus Gewerbebetrieb zusätzlich der Gewerbesteuer. Außerdem sind bei Einkünften nach § 15 EStG die Steuerermäßigungen nach § 35 EStG zu beachten.
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