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Einkommensteuer für Bibus - Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

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Einkommensteuer für Bibus

Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

Diese ist gegeben bei nach außen hin in Erscheinung tretender Betätigung.

Merke

Hier klicken zum AusklappenWichtig ist, dass die Leistungen gegen Entgelt der Allgemeinheit angeboten werden. Mit Allgemeinheit ist hier eine unbestimmte Anzahl von Personen gemeint. Auch wenn nur für einen bestimmten Vertragspartner etwas angeboten wird, kann eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vorliegen (R 15.4 EStR, Kundenkreis). Selbst wenn nur ein einziger Kunde vorhanden ist, geht man immer noch von einer Tätigkeit gegenüber der Allgemeinheit aus.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDer Steuerpflichtige Jean-Claude L. fertigt in seiner Freizeit Holzpferdchen
a) für seine Enkelin Leonie,
b) für den benachbarten Einzelhändler Krösbach,
c) für den Weihnachtsmarkt seiner Heimatstadt Kaarst.

a) Bei der Produktion für seine Enkelin fehlt es an der nach außen gerichteten Tätigkeit. Damit ist keine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gegeben. Es liegt also keine gewerbliche Tätigkeit vor.

b) Auch wenn nur für einen einzigen Abnehmer etwas produziert wird, so reicht dies sehr wohl für die Annahme einer Beteiligung am allgemeinen Güter- und Leistungsverkehr aus, mithin kann von einer gewerblichen Tätigkeit gesprochen werden.

c) Es werden Leistungen gegenüber der Allgemeinheit erbracht, mithin ist die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unstrittig.

Die Merkmale Selbstständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht sowie Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind kennzeichnend für alle Gewinneinkunftsarten. Deshalb ist es wichtig, zunächst die land- und forstwirtschaftliche Arbeit, die selbstständige Arbeit sowie die reine Vermögensverwaltung auszuschließen (letzteres Merkmal ist nicht im Gesetz kodifiziert, sondern von der Rechtsprechung aus § 14 AO abgeleitet).

Expertentipp

Hier klicken zum AusklappenErst wenn also die positiven Merkmale sämtlich erfüllt sind und es sich nicht um eine land- und forstwirtschaftliche oder selbstständige Arbeit oder um eine reine Vermögensverwaltung handelt, liegt ein Gewerbebetrieb vor.

Wenn die Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erkannt wurden, so hat dies große Konsequenzen: zum einen bezüglich der Frage der Gewinnermittlungen, zum anderen unterliegen (zumindest die laufenden) Einkünfte aus Gewerbebetrieb zusätzlich der Gewerbesteuer. Außerdem sind bei Einkünften nach § 15 EStG die Steuerermäßigungen nach § 35 EStG zu beachten.