Eine Vermögensmehrung ist steuerbar, wenn zwei Tatbestände vorliegen:
- Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr und
- Gewinnerzielungsabsicht.
Man nimmt am wirtschaftlichen Verkehr teil bei nach außen gerichteter, planmäßiger Beteiligung am Leistungs- bzw. Güteraustausch. Das bedeutet, dass einmalige Vermögenszuwächse wie Lotteriegewinne oder Vermögenszuwächse, die auf unentgeltlichen Vorgängen wie Schenkung oder Erbschaft beruhen, mangels Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr nicht einkommensteuerlich relevant sind. Es ist bei der Schenkung oder Erbschaft allerdings zu beachten, dass die Erbschaft- bzw. Schenkungssteuer greift und also der Vorgang nicht vollkommen steuerfrei, sondern lediglich nicht einkommensteuerbar ist. Zur Gewinnerzielungsabsicht ist zu sagen, dass die wirtschaftliche Tätigkeit langfristig gesehen insgesamt zu einem Totalgewinn führen muss. Wenn hierbei die Person ständig Verluste bewusst in Kauf nimmt und also langfristig nicht mit einem Totalgewinn oder einem Periodengewinn zurechnen ist, so spricht man von Liebhaberei. Die positiven Ergebnisse dieser Liebhaberei als auch die negativen Ergebnisse sind nicht einkommensteuerbar und damit einkommensteuerlich unbeachtlich.
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