Es sind folgende Arten von Gewinnausschüttungen zu unterscheiden:
- aufgrund eines gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilungsbeschlusses
- offene Gewinnausschüttung
- verdeckte Gewinnausschüttung
- andere Ausschüttung,
- Vorabausschüttung.
Die offenen Gewinnausschüttungen (bei Aktiengesellschaften: Dividenden) basieren auf einem gesellschaftsrechtlichen Beschluss. Für die zeitliche Zuordnung maßgeblich ist das Zuflussprinzip nach § 11 EStG. Bei den anderen Ausschüttungen haben die verdeckten Gewinnausschüttungen die größte Bedeutung. Sie basieren auf schuldrechtlichen Verträgen zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern, die aber gesellschaftsrechtlich veranlasst sind. Sofern sie damit über den schuldrechtlichen Bereich hinausgehen, sieht man sie als unangemessen an und widmet sie um in verdeckte Gewinnausschüttungen. Diese gelten als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 I Nr. 1 S. 1 und S. 2 EStG.
Beispiel
Weil damit der (weil gesellschaftsrechtlich veranlasste) Vertrag zwischen Hubert und seiner Gesellschaft über den reinen schuldrechtlichen Bereich hinausgeht, wird dieser überschüssige Betrag von 120.000 € als verdeckte Gewinnausschüttung beurteilt und damit nicht als Einnahme aus nichtselbstständiger Arbeit behandelt. Die Einnahmen von 200.000 € sind damit
- Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) i.H.v. 80.000 € und
- Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 I Nr. 1 EStG) i.H.v. 120.000 €.
Merke
Merke
Schließlich gilt Folgendes:
Expertentipp
Als steuerpflichtige Einnahmen sind die Bruttoausschüttungen, d.h. Beträge vor Abzug der Kapitalertragssteuer zu erfassen (§ 12 Nr. 3 EStG). Der Kapitalertragsteuersatz beträgt 25 % der Bruttoerträge (§ 43 I 1 Nr.1 i.V.m. § 43a I 1 EStG). Auch die Werbungskosten dürfen die Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragssteuer nicht mindern.
Beispiel
Beide Zahlungen sind Gewinnausschüttungen (die Dividendenzahlung ist offene Gewinnausschüttung, die unangemessene Geschäftsführervergütung ist eine verdeckte Gewinnausschüttung) und unterliegen als solche dem Teileinkünfteverfahren (§ 20 I Nr. 1 S.1 i.V.m. § 3 Nr. 40 S.1d EStG). Die bei der Dividendenzahlung zu berücksichtigende Bruttoausschüttung errechnet sich aus der Dividendengutschrift selbst in Höhe von 50.000 €, zuzüglich der einbehaltenen Kapitalertragssteuer von 50.000· +(25/75) € = 16.666,67 €. Die Bruttoausschüttung beträgt daher 50.000 + 16.666,67 = 66.666,67 €. Damit erhält man als steuerlich relevante Gewinnausschüttungen:
offene Gewinnausschüttung (60 % von 66.666,67 €) 40.000 €
+ verdeckte Gewinnausschüttung (60 % ·120.000 €) 72.000 €
= steuerlich relevante Gewinnausschüttung 112.000 €.
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