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Einkommensteuer für Bibus - Einnahmen aus der Beteiligung an juristischen Personen des privaten Rechts (z.B. Dividenden)

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Einkommensteuer für Bibus

Einnahmen aus der Beteiligung an juristischen Personen des privaten Rechts (z.B. Dividenden)

Es sind folgende Arten von Gewinnausschüttungen zu unterscheiden:

  • aufgrund eines gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilungsbeschlusses

            - offene Gewinnausschüttung
            - verdeckte Gewinnausschüttung

  • andere Ausschüttung,

            - Vorabausschüttung.

Die offenen Gewinnausschüttungen (bei Aktiengesellschaften: Dividenden) basieren auf einem gesellschaftsrechtlichen Beschluss. Für die zeitliche Zuordnung maßgeblich ist das Zuflussprinzip nach § 11 EStG. Bei den anderen Ausschüttungen haben die verdeckten Gewinnausschüttungen die größte Bedeutung. Sie basieren auf schuldrechtlichen Verträgen zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern, die aber gesellschaftsrechtlich veranlasst sind. Sofern sie damit über den schuldrechtlichen Bereich hinausgehen, sieht man sie als unangemessen an und widmet sie um in verdeckte Gewinnausschüttungen. Diese gelten als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 I Nr. 1 S. 1 und S. 2 EStG.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDer Steuerpflichtige Hubert S. aus Trier ist Alleingesellschafter der Medien GmbH. Er verdient im Jahr 01 als Geschäftsführer der Gesellschaft 200.000 €, wobei hiervon 120.000 € als nicht angemessen zu beurteilen sind.

Weil damit der (weil gesellschaftsrechtlich veranlasste) Vertrag zwischen Hubert und seiner Gesellschaft über den reinen schuldrechtlichen Bereich hinausgeht, wird dieser überschüssige Betrag von 120.000 € als verdeckte Gewinnausschüttung beurteilt und damit nicht als Einnahme aus nichtselbstständiger Arbeit behandelt. Die Einnahmen von 200.000 € sind damit

  • Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) i.H.v. 80.000 € und
  • Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 I Nr. 1 EStG) i.H.v. 120.000 €.

Merke

Hier klicken zum AusklappenAlle Arten von Gewinnausschüttungen unterliegen, soweit die Beteiligung bei der empfangenden natürlichen Person in einem Betriebsvermögen liegt, dem Teileinkünfteverfahren. Die Beträge sind demnach einkommensteuerlich nur zu 60 % zu berücksichtigen (§ 3 Nr. 40 Buchst. d) EStG). Auf die offenen Gewinnausschüttungen (= Dividendenzahlungen) ist von der ausschüttenden Kapitalgesellschaft die so genannte Kapitalertragssteuer einzubehalten (§ 43 I 1 Nr. 1 a EStG).

Merke

Hier klicken zum AusklappenPraxishinweis: Wird eine verdeckte Gewinnausschüttung im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt, wird häufig Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% plus Solidaritätszuschlag festgesetzt, welche von der Kapitalgesellschaft an das Finanzamt abzuführen ist.

Schließlich gilt Folgendes:

Expertentipp

Hier klicken zum AusklappenDie Kapitalertragsteuer ist lediglich eine Vorauszahlung auf die veranlagte Einkommensteuer. Dies bedeutet, dass alles, was an Kapitalertragssteuer entrichtet wird, mit der später veranlagten Einkommensteuer verrechnet und als Vorauszahlung hierauf behandelt wird.

Als steuerpflichtige Einnahmen sind die Bruttoausschüttungen, d.h. Beträge vor Abzug der Kapitalertragssteuer zu erfassen (§ 12 Nr. 3 EStG). Der Kapitalertragsteuersatz beträgt 25 % der Bruttoerträge (§ 43 I 1 Nr.1 i.V.m. § 43a I 1 EStG). Auch die Werbungskosten dürfen die Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragssteuer nicht mindern.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDer oben erwähnte Alleingesellschafter Hubert der Medien GmbH erzielt eine Dividende im Jahr 01 in Höhe von 50.000 €, darüber hinaus erhält er, wie oben angedeutet, eine unangemessene Geschäftsführervergütung in Höhe von 120.000 €.

Beide Zahlungen sind Gewinnausschüttungen (die Dividendenzahlung ist offene Gewinnausschüttung, die unangemessene Geschäftsführervergütung ist eine verdeckte Gewinnausschüttung) und unterliegen als solche dem Teileinkünfteverfahren (§ 20 I Nr. 1 S.1 i.V.m. § 3 Nr. 40 S.1d EStG). Die bei der Dividendenzahlung zu berücksichtigende Bruttoausschüttung errechnet sich aus der Dividendengutschrift selbst in Höhe von 50.000 €, zuzüglich der einbehaltenen Kapitalertragssteuer von 50.000· +(25/75) € = 16.666,67 €. Die Bruttoausschüttung beträgt daher 50.000 + 16.666,67 = 66.666,67 €. Damit erhält man als steuerlich relevante Gewinnausschüttungen:

offene Gewinnausschüttung (60 % von 66.666,67 €) 40.000 €

+ verdeckte Gewinnausschüttung (60 % ·120.000 €) 72.000 €

= steuerlich relevante Gewinnausschüttung 112.000 €.