Expertentipp
Nicht nur stille Beteiligungen, sondern auch Erträge aus partiarischen Darlehen, d.h. gewinnabhängig verzinste Darlehen werden von der Regelung des § 20 I Nr. 4 EStG erfasst und unterliegen einem Kapitalertragsteuerabzug von 25 % des Bruttoertrags (§ 43 I 1 Nr. 3 i.V.m. § 43a I Nr.1 EStG) plus Solidaritätszuschlag.
Beispiel
Da der Kapitalertragssteuerabzug 25 % des Bruttoertrags beträgt, ist dieser zu errechnen als 150.000∙(25/75) = 50.000 € für die Kapitalertragsteuer. Der Bruttoertrag beträgt damit 150.000 + 50.000 = 200.000 €. Diese 200.000 € sind dem Gesellschafter Bruno Bolz als Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen, die bereits gezahlte Kapitalertragssteuer von 50.000 € ist eine Vorauszahlung auf seine noch zu errechnende Einkommensteuer.
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