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Einkommensteuer für Bibus - Einnahmen aus (typischen) stillen Beteiligungen und partiarischen Darlehen

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Einkommensteuer für Bibus

Einnahmen aus (typischen) stillen Beteiligungen und partiarischen Darlehen

Expertentipp

Bei Einnahmen aus stillen Beteiligungen sind nur jene aus "typisch" stillen Beteiligungen anzusehen (§ 20 I Nr. 4 EStG). Typisch still bedeutet, dass der Gesellschafter nicht als Mitunternehmer an der Gesellschaft anzusehen ist. Ein atypisch stiller Gesellschafter (also ein Mitunternehmer) erzielt hingegen keine Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG.

Nicht nur stille Beteiligungen, sondern auch Erträge aus partiarischen Darlehen, d.h. gewinnabhängig verzinste Darlehen werden von der Regelung des § 20 I Nr. 4 EStG erfasst und unterliegen einem Kapitalertragsteuerabzug von 25 % des Bruttoertrags (§ 43 I 1 Nr. 3 i.V.m. § 43a I Nr.1 EStG) plus Solidaritätszuschlag.

Beispiel

Der Steuerpflichtige Bruno Bolz ist typisch stiller Gesellschafter bei der Nelles OHG. Er erzielt Einnahmen aus dieser stillen Beteiligung in Höhe von 150.000 €.

Da der Kapitalertragssteuerabzug 25 % des Bruttoertrags beträgt, ist dieser zu errechnen als 150.000∙(25/75) = 50.000 € für die Kapitalertragsteuer. Der Bruttoertrag beträgt damit 150.000 + 50.000 = 200.000 €. Diese 200.000 € sind dem Gesellschafter Bruno Bolz als Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen, die bereits gezahlte Kapitalertragssteuer von 50.000 € ist eine Vorauszahlung auf seine noch zu errechnende Einkommensteuer.