Gewerbetreibende, die keine Kapitalgesellschaft sind, unterliegen dem Nachteil, dass sie zusätzlich zur Einkommensteuer auch zur Gewerbesteuer herangezogen werden. Bei den beiden anderen Gewinneinkunftsarten, nämlich den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sowie den Einkünften aus selbstständiger Arbeit, schulden die Steuerpflichtigen nur die Einkommensteuer, nicht hingegen die Gewerbesteuer. Dieser Nachteil der Einkünfte aus Gewerbebetrieb wird dadurch teilweise gemindert, dass zum einen die Gewerbesteuer bei Errechnung der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer abzugsfähig ist, zum anderen aber auch durch eine direkte Reduktion der Einkommensteuer selbst, nämlich durch die Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb.
Merke
Beispiel
Man errechnet eine Gewerbesteuer in Höhe von
Gew.St. = 0,035·Hebesatz·Gewerbeertrag
= 0,035·4·80.000
= 11.200 €.
Der endgültige Gewinn aus Gewerbebetrieb liegt demnach bei 80.000 - 11.200 = 68.800 €. Der Gewerbesteuermessbetrag, der durch das Betriebsstätten - Finanzamt festgelegt wird, liegt bei
Messbetrag = Gewerbeertrag·Messzahl
= 80.000 · 0,035
= 2.800 €.
Das zu versteuernde Einkommen des Steuerpflichtigen selbst berechnet sich als zvE = 68.800 + 30.000 = 98.800 €, denn die Einkünfte aus Gewerbebetrieb müssen noch hinzugerechnet werden. Hierauf entfällt eine tarifliche (!) Einkommensteuer in Höhe von 0,42 · 98.800 – 8.963,74=32.532,26 € (§ 32a I EStG)
Kommen wir zur festzusetzenden (!) Einkommensteuer. Die Einkommensteuer-Ermäßigung nach § 35 EStG liegt bei 3,8·Messbetrag = 3,8·2.800 = 10.640 €. Die tarifliche Einkommensteuer wird um diese Steuerermäßigung vermindert, die festzusetzende Einkommensteuer beträgt daher 32.532,26 - 10.640 = 21.892,26 €.
Es besteht die Möglichkeit, Gewinne aus Gewerbebetrieb im Rahmen eines vertikalen Verlustausgleichs (§ 2 III EStG) mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten zu verrechnen. Die im zu versteuernden Einkommen enthaltenen gewerblichen Einkünfte mindern sich daher (u.U. sogar bis auf 0 €), die darauf entfallende tarifliche Einkommensteuer ebenfalls. Diese Überlegung gilt bei Verlustrückträgen.
Wenn die Einkünfte aus Gewerbetriebebetrieb negativ sein sollten, es durch Hinzurechnung nach § 8 GewStG aber zu einem positiven Gewerbesteuermessbetrag kommt, entfällt die Steuerermäßigung nach § 35 EStG, da zwar eine Gewerbesteuer gezahlt wird, es aber zu einem Verlust aus Gewerbebetrieb kam (und mithin, wenn sonst keine Einkünfte vorhanden sind, gar keine Einkommensteuer gezahlt wird).
Beispiel
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb liegen bei -2.000 €, die gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei 30.000 €, der Hebesatz bei 400 %.
Die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage beträgt
BG = Summe der Einkünfte + Hinzurechnung – Freibetrag
= -2.000 + 30.000 – 24.500
= 3.500 €.
Hierauf wird die gewerbesteuerliche Messzahl multipliziert, man erhält 3.500·0,035 = 122,50 € und die Gewerbesteuer liegt bei Steuer = Messbetrag·Hebesatz = 122,50·4 = 490 €. Da die Einkommensteuer allerdings 0 € beträgt (angenommen, es bestehen außer dem Verlust von 2.000 € keine weiteren einkommensteuerlichen Einkünfte), kommt es nicht zu einer gewerbesteuerlichen Anrechnung.
Bei Mitunternehmerschaften erfolgt die Feststellung des Gewerbesteuer-Messbetrags im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung. Es kommt hierbei zu einer Aufteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags. Die Aufteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags auf die einzelnen Mitunternehmer wird gemäß des Gewinnverteilungsschlüssels vorgenommen. Hierbei bleiben gesellschaftsrechtliche Vorabgewinne unberücksichtigt.
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