ZU DEN KURSEN!

Einkommensteuer für Bibus - Grundlagen zur Einkommensteuer

Kursangebot | Einkommensteuer für Bibus | Grundlagen zur Einkommensteuer

Einkommensteuer für Bibus

Grundlagen zur Einkommensteuer

Methode

Hier klicken zum AusklappenLERNZIELE:

Sie müssen die Einkommensteuer einordnen können in die allgemeine Steuersystematik. Weiterhin müssen Sie das Veranlagungs- und das Abzugsverfahren unterscheiden können.

Die Einkommensteuer (inkl. der Lohnsteuer) ist die aufkommensstärkste Steuer in Deutschland. Sie besteuert das Einkommen der natürlichen Personen, d.h. nicht von juristischen Personen. Diese werden vielmehr durch Unternehmenssteuern wie Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer besteuert (u.a. bei Kapitalgesellschaften), bzw. gar nicht besteuert (bei Personengesellschaften). Vielmehr erfolgt bei diesen die Besteuerung nicht auf Unternehmensebene, sondern auf Unternehmerebene, d.h. bei den dahinter stehenden Personen. Für die Einkommensteuer sind unterschiedliche Texte mit unterschiedlicher Bedeutung wichtig. Gesetzeskraft haben hierbei das Einkommensteuergesetz (EStG) und die Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV), diese binden den Steuerpflichtigen als auch die Finanzverwaltung. Die Einkommensteuerrichtlinien (EStR) inkl. der Lohnsteuerrichtlinien (LStR) behandeln Zweifelsfragen, die durch das Gesetz aufgeworfen werden und haben eine einheitliche Anwendung des Einkommensteuerrechts zum Ziel. Wichtig ist also hier, dass diese Richtlinien lediglich die Finanzverwaltung binden, nicht aber den Einkommensteuerpflichtigen. Darüber hinaus enthalten die Einkommensteuerhinweise (EStH) Hinweise auf die Rechtssprechung des Bundesfinanzhof (BFH). Schließlich sind noch die Erlasse des Bundesfinanzministeriums und möglicherweise der Länderfinanzministerien sowie unterschiedliche Verfügungen der Oberfinanzdirektionen (OFD) zu beachten.  Wichtig bei der Erhebung der Einkommensteuer sind zwei unterschiedliche Verfahren:
Veranlagungsverfahren (§ 36 EStG) sowie das Abzugsverfahren.
Beim Veranlagungsverfahren wird die Einkommensteuer für den sog. Veranlagungszeitraum vom Steuerschuldner gewissermaßen selbst festgesetzt (mittels Steuererklärung), beim Abzugsverfahren hingegen sind Steuerschuldner und Steuerzahler unterschiedlich (z.B. bei Gehaltszahlungen übernimmt die Festsetzung der Steuerschuld der Arbeitgeber, behält diese ein und führt die Steuerschuld an das Finanzamt ab). Die Steuern werden somit an der „Quelle“ erhoben und für Rechnung des Empfängers vom Schuldner ans Finanzamt überwiesen. Zu den Abzugsteuern zählen:

  • die Lohnsteuer (§ 38 ff EStG),
  • die Bauabzugssteuer (§ 48 ff EStG),
  • die Kapitalertragssteuer inkl. des sog.  Zinsabschlags (§ 43 ff EStG),
  • die Aufsichtsrat-, bzw. Abzugsteuer (§ 50a EStG).

Diese Abzugsteuern sind keine eigenständigen Steuern, sondern vielmehr eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer.
Die Einkommensteuer ist eine Besteuerung nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip. Dieses drückt sich sowohl in der Bemessungsgrundlage der Einkommenssteuer aus, bei der unter anderem Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen die persönliche Situation des Steuerpflichtigen widerspiegeln, als auch im Einkommensteuersatz, der in Deutschland einem progressiven Steuertarif folgt. Dies bedeutet, dass mit steigender Bemessungsgrundlage der Grenzsteuersatz steigt. Im Gegensatz hierzu ist z.B. bei der Körperschaftsteuer der Steuersatz unabhängig von der Bemessungsgrundlage, nämlich konstant bei 15 %.