Die unbeschränkte Steuerpflicht beginnt mit der Vollendung der Geburt und endet mit dem Tode (und zwar mit dem Beginn des Todes, wohl dem einsetzenden Hirntod). Sollte der Steuerpflichtige verschollen sein, so endet die unbeschränkte Steuerpflicht nicht mit dem festgestellten Todestag, sondern vielmehr mit dem Zeitpunkt, in dem die Todeserklärung rechtskräftig wird (§ 49 AO). Die unbeschränkte Steuerpflicht beginnt dann, wenn der Wohnsitz im Inland begründet oder der gewöhnliche Aufenthalt eingenommen wird und endet mit der Aufgabe des Wohnsitzes bzw. mit der Beendigung des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland. Es kommt also hierbei auf den Zuzug aus dem Ausland in das Inland (Beginn der unbeschränkten Steuerpflicht) und den Wegzug aus dem Inland in das Ausland (Ende der unbeschränkten Steuerpflichten) an.
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