Die Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes sind derjenigen Person zuzurechnen, die sie erzielt hat (§ 2 I EStG). Es ist daher entscheidend, wer den Tatbestand verwirklicht, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (§ 38 AO). Interessant ist also festzustellen, wer die Einkünfte erzielt hat nach § 2 I EStG und wer damit Einkommen bezogen hat (§ 25 I EStG). Die Zurechnung stellt sich bei den Einkünften aus selbstständiger bzw. nichtselbstständiger Arbeit nicht als Problem dar, da die Arbeitsleistung des Steuerpflichtigen im Vordergrund steht und man ihm also seine Einkünfte sehr leicht zuordnen kann. Bei allen anderen Einkunftsarten kann dies jedoch schwieriger werden. Als Grundsatz gilt nach § 39 AO das bürgerlich-rechtliche Eigentum. Erst wenn das wirtschaftliche Eigentum vom bürgerlich-rechtlichen Eigentum abweicht, ist eine Zuordnung maßgeblich nach dem wirtschaftlichen Eigentum vorzunehmen.
Beispiel
Bürgerlich-rechtlich ist der Jens erst mit Eintragung ins Grundbuch Eigentümer des Familienhauses geworden. Die Vermietungseinkünfte sind dem Jens allerdings schon einen Monat vorher, also ab 1.9 des Jahres 01, zuzurechnen, denn nach § 39 AO gilt er seit dem 1.9 des Jahres 01 als wirtschaftlicher Eigentümer.
Die § 41 AO und § 42 AO legen insbesondere fest, dass auch Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen steuerlich unbeachtlich sind und durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts die Steuerpflicht nicht umgangen oder gemindert werden kann (§ 42 AO). Da allerdings in einer marktwirtschaftlichen Ordnung der Grundsatz der Vertragsfreiheit gilt, hat natürlich jeder Steuerpflichtige die Möglichkeit, seine Verhältnisse insbesondere steuerlich so zu gestalten, wie es ihm beliebt. Insbesondere können Einkünfte auf andere Personen verlagert werden (was allerdings nicht im Falle des Missbrauchs nach § 42 AO gilt).
Beispiel
Er bleibt damit Eigentümer des Mietwohngrundstücks, allerdings sind die Vermietungseinkünfte hinfort der Tochter Leonie zuzurechnen.
Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist allerdings, dass die Nießbrauchbestellung ernsthaft gewollt war und darüber hinaus in der Zukunft konsequent durchgeführt wird.
Beispiel
Die Erträge sind nicht der Tochter zuzurechnen, sondern vielmehr der Mutter, denn die Dividendengutschrift ist lediglich als Einkommensverwendung zu sehen. Für die steuerliche Zurechnung der erzielten Erträge ist die Einkommensverwendung aber unerheblich. Erst wenn Kathrin wirksam die Wertpapiere ihrer Tochter schenken würde, würde die Einkunftsquelle auf die Tochter übergehen und dann erst wären der Tochter die Erträge zuzurechnen.
Beispiel
Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt deswegen der Hersteller rechtlicher Eigentümer der Medikamente. Hingegen ist wirtschaftlicher Eigentümer jedoch bereits ab der Lieferung der Abnehmer, so dass deswegen sämtliche hiermit zusammenhängenden Aufwendungen und Erträge diesem also bereits ab der Lieferung zuzurechnen sind.
Folgende Regel gilt in Abhängigkeit zu den Einkünften und bezüglich der Zurechnung.
- bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb:
- wer trägt das betriebliche Risiko und die Gefahr?
- bei Einkünften aus Kapitalvermögen:
- wer verfügt wirtschaftlich über das eingesetzte Kapital?
- bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung:
- wer überlässt Dritten Gegenstände gegen Entgelt?
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