Beachten Sie bei den vielen Punkten des § 8 GewStG insb. die folgenden als besonders prüfungsrelevant:
Finanzierungsaufwendungen (§ 8 Nr. 1 GewStG),
steuerfreie Gewinnanteile (Dividenden) aus Streubesitz (§ 8 Nr. 5 GewStG),
Verlustanteile aus Mitunternehmerschaften (§ 8 Nr. 8 GewStG),
Spendenabzug (§ 8 Nr. 9 GewStG) sowie
ausländische Steuern (§ 8 Nr. 12 GewSt).
Methode
Voraussetzung für eine Hinzurechnung nach § 8 GewStG ist immer, dass die Aufwendungen in der Ausgangsgröße (d.h. dem Gewinn nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes bzw. Körperschaftsteuergesetzes) gewinnmindernd enthalten sind (vgl. § 8 S. 1 GewStG - "Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind").
Soweit Aufwendungen, die handelsrechtlich im Jahresüberschuss gewinnmindernd berücksichtigt wurden, bereits durch Vorschriften im Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz korrigiert wurden (bspw. die Zinsschranke nach § 4h EStG), können diese nicht mehr nach § 8 GewStG hinzugerechnet werden!
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