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Gewerbesteuer für Bibus - Gewinne aus Anteilen an Kapitalgesellschaften

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Gewerbesteuer für Bibus

Gewinne aus Anteilen an Kapitalgesellschaften

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Damit Gewinne nicht doppelt ertragsteuerlich belastet werden, nämlich sowohl bei der Kapitalgesellschaft als auch beim Anteilseigner, existiert das sog. Schachtelprivileg. Dieses gilt sowohl national als auch international. Voraussetzung hierfür ist, dass zu Beginn des Erhebungszeitraums eine Mindestbeteiligung in Höhe von 15 % am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft existiert (§ 9 Nr. 2a GewStG). Sollte die Beteiligung kleiner als 10 % sein, so kommt es hingegen zu einer Doppelbelastung mit Ertragsteuern bei der Kapitalgesellschaft und dem Anteilseigner.

Zusätzliche Voraussetzung für das nationale Schachtelprivileg ist, dass die Beteiligung an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft besteht und die Beteiligung unmittelbar ist.

Für das internationale Schachtelprivileg müssen die entsprechenden Erträge von einer Kapitalgesellschaft aus einer aktiven Tätigkeit im Sinne des § 8 I Nr. 1 - 6 AStG stammen. Es ist Sinn und Zweck dieser Regelung, dass Auslandsinvestitionen in eine Betriebsstätte bzw. in eine ausländische Tochtergesellschaft gleichgestellt werden.

Wichtig ist, dass die gewerbesteuerliche Kürzung nur auf laufende Erträge angewendet wird, nicht jedoch auf Gewinne aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft.

Beispiel

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Folgende inländische Gesellschafter sind an der Sania AG aus Mettmann am 31.12.2016 beteiligt (Geschäftsjahr = Wirtschaftsjahr):

  • Jens-AG mit 10 %,

  • Alexandra-GmbH mit 16 %,

  • Uli-AG mit 40 %,

  • Einzelgewerbetreibender Ösi mit 34 %.

Die Jens AG hatte am 1.1.2016 lediglich eine Beteiligung in Höhe von 5 % inne und diese dann im Laufe des Jahres über Zukäufe auf 10 % gesteigert. Alle anderen Beteiligungen blieben im Laufe des gesamten Jahres konstant.

Bei der Anwendung der Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 2a GewStG kommt es auf die Verhältnisse zu Beginn des Erhebungszeitraums 2016 an. Die Mindestbeteiligung von 15 % halten am 1.1.2016 lediglich die Alexandra-GmbH, die Uli-AG und der Einzelgewerbetreibende Ösi. Die Jens-AG hat Anfang des Jahres lediglich 5 % inne und wird damit nicht berücksichtigt. Die Jens-AG kann deswegen die entsprechenden Beteiligungserträge der Sania-AG nicht kürzen. Gewerbesteuerlich werden also die Erträge bei der Sania-AG belastet und zusätzlich bei der Jens-AG.

Merke

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Das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg ist inhaltsleer für Kapitalgesellschaften bei Beteiligungen ab 10 %, denn Dividendenerträge sind wegen § 8b I KStG dann (ab 10 %) steuerfrei und deswegen nicht in der Ausgangsgröße für die Ermittlung des Gewerbeertrags enthalten.

Für andere Rechtsformen hingegen ist die gewerbesteuerliche Freistellung von Dividendenerträgen weiterhin wichtig. Jene Erträge, die einkommensteuerlich nur zu 60% erfasst werden, sind dadurch aus der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage ausgeschlossen.